Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
03.04.1986 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 271/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 103.04.198631.12.1992 BGBl. Nr. 271/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung bestimmter organischer Peroxide

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1994,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

03.04.1986BGBl. Nr. 271/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1994

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

römisch eins. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2550 der Anlage A zum ADR sind

A. das tertiäre Butylperoxyneodecanoat, mit mindestens 20% Lösungsmitteln;

B. das bis-(3,5,5-trimethylhexanoyl)peroxid, mit mindestens 20% Lösungsmitteln;

in Versandstücken verpackt,

unter den folgenden Bedingungen,

zur Beförderung auf der Straße zwischen den Niederlanden und Österreich zugelassen:

Die für Acetylcyclohexansulfonylperoxid, in einer Lösung mit

mindestens 80% Lösungsmitteln, der Klasse 5.2, Gruppe E, Ziffer 46 b des ADR geltenden Vorschriften und Bestimmungen kommen gleichermaßen zur Anwendung, wobei während der Beförderung die Temperatur des unter A. genannten Stoffes höchstens -5 Grad C und jene des unter B. genannten Stoffes höchstens 0 Grad C betragen darf.

römisch zwei. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 52.401 der Anlage B,

römisch zwei. Teil, des ADR können die unter A. und B. genannten organischen Peroxide

sowie

C. Dipropionylperoxid, in einer Lösung mit mindestens 75% Lösungsmitteln der Klasse 5.2, Gruppe E, Ziffer 48;

D. Tertiäres Butylperpivalat, in einer Lösung mit mindestens 25% Lösungsmitteln der Klasse 5.2, Gruppe E, Ziffer 49 b;

E. Tertiäres Butylperoxyisobutyrat, in einer Lösung mit mindestens 25% Lösungsmitteln, der Klasse 5.2, Gruppe E, Ziffer 55, der oben angeführten Anlage 1

in einer Beförderungseinheit bis zu einem Gesamtgewicht von höchstens 10 000 kg befördert werden.

römisch drei. Außer den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender in das Beförderungspapier den folgenden Vermerk einzutragen: „Gemäß Rn. 2010 und 10.602 vereinbarte Beförderung''.

Diese Sondervereinbarung gilt für Beförderungen zwischen den Niederlanden und Österreich.

Sie tritt am Tag der zweiten Unterzeichnung in Kraft.

Den Haag, 29. 5. 1985

Wien, 3. 4. 1986

Gesetzesnummer

10011622

Dokumentnummer

NOR12150549

Alte Dokumentnummer

N9198614501L