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Art. 16

Fassungen
ab 27.01.1986 — BGBl. Nr. 40/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute27.01.1986 BGBl. Nr. 40/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1986,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

27.01.1986BGBl. Nr. 40/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 16

ABÄNDERUNG

  1. Absatz eins,Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien auf Ersuchen einer dieser Behörden zu Beratungen zusammenzutreten.
  2. Absatz 2,Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens, einschließlich des Flugplans, abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen. Diese Beratungen, die zwischen den entsprechenden Behörden und auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen können, haben innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese Weise vereinbarten Abänderungen treten erst dann in Kraft, wenn sie durch Notenwechsel auf diplomatischem Wege bestätigt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011624

Dokumentnummer

NOR12150690

Alte Dokumentnummer

N9198623167J