Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1986Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 8
ÜBERWEISUNG VON EINNAHMEN DES FLUGLINIENUNTERNEHMENS
Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei die freie Überweisung des im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post von dem betreffenden Fluglinienunternehmen auf ihrem Hoheitsgebiet erzielten Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs zu gestatten. Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien ein besonderes Abkommen über das Zahlungssystem, so findet dieses Abkommen Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019
Dokumentnummer
NOR12150682
Alte Dokumentnummer
N9198623159J