Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schnellpostdienste-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
91/02 Post, 99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Ausstattung von Schnellpostsendungen
§ 10. (1) Schnellpostsendungen müssen den von der Post aufgelegten oder einen von ihr genehmigten Anschriftszettel tragen.Paragraph 10, (1) Schnellpostsendungen müssen den von der Post aufgelegten oder einen von ihr genehmigten Anschriftszettel tragen.
(2)Absatz 2,Im Internationalen Schnellpostdienst notwendige Begleitpapiere sind haltbar an der Schnellpostsendung zu befestigen.
Dokumentnummer
NOR12150708
Alte Dokumentnummer
N9198623375J