Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schnellpostdienste-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
91/02 Post, 99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Besondere Versendungsformen
§ 11. (1) Bei Auslands-Schnellpostsendungen sind nur jene besonderen Versendungsformen (zB Rückschein, Abgabe zu eigenen Handen, Nachnahme) zugelassen, die zwischen den Postverwaltungen vereinbart sind.Paragraph 11, (1) Bei Auslands-Schnellpostsendungen sind nur jene besonderen Versendungsformen (zB Rückschein, Abgabe zu eigenen Handen, Nachnahme) zugelassen, die zwischen den Postverwaltungen vereinbart sind.
(2)Absatz 2,Bei Inlands-Schnellpostsendungen ist als besondere Versendungsform nur die Einholung einer Übernahmsbestätigung zugelassen.
Dokumentnummer
NOR12150709
Alte Dokumentnummer
N9198623376J