Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schnellpostdienste-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
91/02 Post, 99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Aufgabe von Schnellpostsendungen im Inland
§ 12. (1) Schnellpostsendungen sind beim Postschalter aufzugeben. Das Postamt kann über Antrag des Absenders auch eine andere Aufgabestelle genehmigen, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies gestatten.Paragraph 12, (1) Schnellpostsendungen sind beim Postschalter aufzugeben. Das Postamt kann über Antrag des Absenders auch eine andere Aufgabestelle genehmigen, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies gestatten.
(2)Absatz 2,Schnellpostsendungen, die der Post erst nach der vorgesehenen Aufgabezeit übergeben werden, sind nur dann anzunehmen, wenn ihre Weiterleitung mit der festgelegten Schnellpostverbindung noch möglich ist oder eine andere geeignete Weiterleitungsmöglichkeit besteht.
(3)Absatz 3,Für die Aufgabe von Schnellpostsendungen hat der Absender die hiefür von der Post vorgesehenen Formulare zu verwenden.
(4)Absatz 4,Schnellpostsendungen, die den festgesetzten Bedingungen nicht entsprechen, sind nicht anzunehmen. Wird ein Mangel, der nicht rechtzeitig behoben werden kann, erst nach der Annahme festgestellt, ist die Schnellpostsendung dem Absender zurückzugeben.
Dokumentnummer
NOR12150710
Alte Dokumentnummer
N9198623377J