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§ 12 SchPD-VO

Fassungen
08.03.1986 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 121/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1208.03.198631.12.1996 BGBl. Nr. 121/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schnellpostdienste-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

08.03.1986BGBl. Nr. 121/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

SchPD-VO

Index

91/02 Post, 99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Aufgabe von Schnellpostsendungen im Inland

Paragraph 12, (1) Schnellpostsendungen sind beim Postschalter aufzugeben. Das Postamt kann über Antrag des Absenders auch eine andere Aufgabestelle genehmigen, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies gestatten.

  1. Absatz 2,Schnellpostsendungen, die der Post erst nach der vorgesehenen Aufgabezeit übergeben werden, sind nur dann anzunehmen, wenn ihre Weiterleitung mit der festgelegten Schnellpostverbindung noch möglich ist oder eine andere geeignete Weiterleitungsmöglichkeit besteht.
  2. Absatz 3,Für die Aufgabe von Schnellpostsendungen hat der Absender die hiefür von der Post vorgesehenen Formulare zu verwenden.
  3. Absatz 4,Schnellpostsendungen, die den festgesetzten Bedingungen nicht entsprechen, sind nicht anzunehmen. Wird ein Mangel, der nicht rechtzeitig behoben werden kann, erst nach der Annahme festgestellt, ist die Schnellpostsendung dem Absender zurückzugeben.

Gesetzesnummer

10011642

Dokumentnummer

NOR12150710

Alte Dokumentnummer

N9198623377J