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§ 13 SchPD-VO

Fassungen
08.03.1986 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 121/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1308.03.198631.12.1996 BGBl. Nr. 121/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schnellpostdienste-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

08.03.1986BGBl. Nr. 121/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

SchPD-VO

Index

91/02 Post, 99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Gebührenentrichtung

Paragraph 13, (1) Die für Schnellpostsendungen festgesetzten Postgebühren sind vom Absender zu entrichten. Ausgenommen sind jene Gebühren, deren Entrichtung durch den Empfänger ausdrücklich vorgeschrieben ist.

  1. Absatz 2,1. Die vom Absender zu entrichtenden Postgebühren für Schnellpostsendungen sind zu stunden. Die gestundeten Gebühren sind dem Absender bis zum 10. des der Aufgabe folgenden Monats schriftlich bekanntzugeben; die bekanntgegebenen Gebühren sind bis zum 20. dieses Monats durch Abbuchung von einem Konto bei der Österreichischen Postsparkasse, durch Überweisung oder durch Barzahlung zu entrichten. Fällt der 10. oder 20. auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag (ausgenommen Samstag). Das Aufgabepostamt ist berechtigt, eine angemessene Sicherstellung zu verlangen.

2. Wird eine Schnellpostverbindung nur einmal in Anspruch genommen (Paragraph 5, Absatz 6,), sind die Gebühren, abweichend von Ziffer eins,, bei der Aufgabe zu entrichten.

  1. Absatz 3,Auf Schnellpostsendungen sind bei der Aufgabe weder Vermerke über die Gebührenentrichtung noch Briefmarken oder Freistempelabdrucke anzubringen.
  2. Absatz 4,1. Vom Empfänger zu entrichtende Gebühren und Auslagen sind bei der Abgabe der Schnellpostsendungen einzuheben.

2. Die Postämter sind berechtigt, dem Empfänger die bei der Abgabe zu entrichtenden Gebühren zu stunden. Im übrigen gilt Absatz 2, Ziffer eins, sinngemäß.

Schlagworte

Sonntag

Gesetzesnummer

10011642

Dokumentnummer

NOR12150711

Alte Dokumentnummer

N9198623378J