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§ 14 SchPD-VO

Fassungen
08.03.1986 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 121/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1408.03.198631.12.1996 BGBl. Nr. 121/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schnellpostdienste-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

08.03.1986BGBl. Nr. 121/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

SchPD-VO

Index

91/02 Post, 99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Abgabe von Schnellpostsendungen im Inland

Paragraph 14, (1) Schnellpostsendungen sind dem Empfänger im Inland wie Eilbriefsendungen zuzustellen, sofern nicht eine andere Form der Abgabe vereinbart ist.

  1. Absatz 2,1. Ein vom Empfänger nach der Postordnung erklärter Abholvorbehalt gilt nicht für Schnellpostsendungen.

2. Der Empfänger ist berechtigt, sich die Abholung von Schnellpostsendungen bei einem Postamt vorzubehalten. Hiefür sowie für das Bereithalten zur Abholung auf Verlangen des Absenders durch einen entsprechenden Vermerk auf der Sendung ist keine Gebühr zu entrichten.

  1. Absatz 3,Der Empfänger ist, soweit dies möglich ist, telefonisch oder auf andere rasche Weise zu verständigen, wenn
    1. Ziffer eins
      er anläßlich der Einrichtung einer Schnellpostverbindung verlangt hat, daß ihm das Einlangen einer Schnellpostsendung auf diese Weise bekanntgegeben wird,
    2. Ziffer 2
      eine Schnellpostsendung nicht innerhalb von zwei Stunden nach ihrem Einlangen beim Abgabepostamt oder nicht zur vereinbarten Zeit zugestellt werden kann,
    3. Ziffer 3
      eine Schnellpostsendung zur vereinbarten Zeit nicht zur Abgabe vorliegt (vorliegen wird) oder
    4. Ziffer 4
      eine Schnellpostsendung außerhalb der vereinbarten Zeit einlangt.
  2. Absatz 4,1. Für die Zustellung im Rahmen des Eilzustelldienstes oder - wenn kein Eilbote zur Verfügung steht - im Rahmen eines allgemeinen Zustellganges ist keine Gebühr zu entrichten.

2. Bei Zustellung durch einen Sonderboten über Verlangen des Empfängers ist die festgesetzte Zustellgebühr zu entrichten.

  1. Absatz 5,1. Schnellpostsendungen sind an den Empfänger oder an eine natürliche Person, die zur Übernahme von entsprechenden bescheinigten Briefsendungen berechtigt ist, abzugeben.

2. Die Postämter haben über schriftliches Verlangen Postübernahmskarten auszustellen, die nur zur Übernahme von Schnellpostsendungen berechtigen.

Gesetzesnummer

10011642

Dokumentnummer

NOR12150712

Alte Dokumentnummer

N9198623379J