Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schnellpostdienste-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
91/02 Post, 99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Abgabe von Schnellpostsendungen im Inland
§ 14. (1) Schnellpostsendungen sind dem Empfänger im Inland wie Eilbriefsendungen zuzustellen, sofern nicht eine andere Form der Abgabe vereinbart ist.Paragraph 14, (1) Schnellpostsendungen sind dem Empfänger im Inland wie Eilbriefsendungen zuzustellen, sofern nicht eine andere Form der Abgabe vereinbart ist.
(2)Absatz 2,1. Ein vom Empfänger nach der Postordnung erklärter Abholvorbehalt gilt nicht für Schnellpostsendungen.
2. Der Empfänger ist berechtigt, sich die Abholung von Schnellpostsendungen bei einem Postamt vorzubehalten. Hiefür sowie für das Bereithalten zur Abholung auf Verlangen des Absenders durch einen entsprechenden Vermerk auf der Sendung ist keine Gebühr zu entrichten.
(3)Absatz 3,Der Empfänger ist, soweit dies möglich ist, telefonisch oder auf andere rasche Weise zu verständigen, wenn
er anläßlich der Einrichtung einer Schnellpostverbindung verlangt hat, daß ihm das Einlangen einer Schnellpostsendung auf diese Weise bekanntgegeben wird,
eine Schnellpostsendung nicht innerhalb von zwei Stunden nach ihrem Einlangen beim Abgabepostamt oder nicht zur vereinbarten Zeit zugestellt werden kann,
eine Schnellpostsendung zur vereinbarten Zeit nicht zur Abgabe vorliegt (vorliegen wird) oder
eine Schnellpostsendung außerhalb der vereinbarten Zeit einlangt.
(4)Absatz 4,1. Für die Zustellung im Rahmen des Eilzustelldienstes oder - wenn kein Eilbote zur Verfügung steht - im Rahmen eines allgemeinen Zustellganges ist keine Gebühr zu entrichten.
2. Bei Zustellung durch einen Sonderboten über Verlangen des Empfängers ist die festgesetzte Zustellgebühr zu entrichten.
(5)Absatz 5,1. Schnellpostsendungen sind an den Empfänger oder an eine natürliche Person, die zur Übernahme von entsprechenden bescheinigten Briefsendungen berechtigt ist, abzugeben.
2. Die Postämter haben über schriftliches Verlangen Postübernahmskarten auszustellen, die nur zur Übernahme von Schnellpostsendungen berechtigen.
Dokumentnummer
NOR12150712
Alte Dokumentnummer
N9198623379J