Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schnellpostdienste-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
91/02 Post, 99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Nach- und Rücksendung von Schnellpostsendungen
§ 15. (1) Im Inland sind Schnellpostsendungen mit einem Gewicht bis zwei Kilogramm wie Eilbriefe, über zwei Kilogramm wie Eilpakete nachzusenden.Paragraph 15, (1) Im Inland sind Schnellpostsendungen mit einem Gewicht bis zwei Kilogramm wie Eilbriefe, über zwei Kilogramm wie Eilpakete nachzusenden.
(2)Absatz 2,In das Ausland sind Schnellpostsendungen nur nachzusenden, wenn dies mit den Postverwaltungen der beteiligten Länder vereinbart ist; Inlands-Schnellpostsendungen sind in das Ausland nicht nachzusenden.
(3)Absatz 3,Für die Nach- und Rücksendung sind keine Gebühren zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR12150713
Alte Dokumentnummer
N9198623380J