Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schnellpostdienste-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
91/02 Post, 99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Rückzahlung von Postgebühren
§ 16. (1) Wird bei der Beförderung einer Schnellpostsendung die entsprechende Leistung nicht erbracht, sind die entrichteten Postgebühren in einem der unterbliebenen Leistung entsprechenden Ausmaß zurückzuzahlen.Paragraph 16, (1) Wird bei der Beförderung einer Schnellpostsendung die entsprechende Leistung nicht erbracht, sind die entrichteten Postgebühren in einem der unterbliebenen Leistung entsprechenden Ausmaß zurückzuzahlen.
(2)Absatz 2,Eine Rückzahlung ist ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Leistung auf Umstände zurückzuführen ist,
die vom Absender oder Empfänger zu vertreten sind oder
die die Post nicht vermeiden oder deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
(3)Absatz 3,Wurde dem Absender eine Schnellpostsendung über sein Verlangen rückausgefolgt, sind entrichtete Gebühren wie folgt zurückzuzahlen:
alle Gebühren, wenn sich die Sendung noch beim Aufgabepostamt befunden hat;
die Gebühren abzüglich der Beförderungsgebühr für ein entsprechendes Inlandspaket, wenn sich eine Auslands-Schnellpostsendung noch im Gewahrsam der österreichischen Post befunden hat;
die Gebühren abzüglich der Beförderungsgebühr für ein entsprechendes Inlandspaket, wenn eine Inlands-Schnellpostsendung das erste Unterwegspostamt noch nicht verlassen hatte.
Dokumentnummer
NOR12150714
Alte Dokumentnummer
N9198623381J