Rechtstracker.at

§ 16 SchPD-VO

Fassungen
08.03.1986 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 121/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1608.03.198631.12.1996 BGBl. Nr. 121/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schnellpostdienste-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

08.03.1986BGBl. Nr. 121/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

SchPD-VO

Index

91/02 Post, 99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Rückzahlung von Postgebühren

Paragraph 16, (1) Wird bei der Beförderung einer Schnellpostsendung die entsprechende Leistung nicht erbracht, sind die entrichteten Postgebühren in einem der unterbliebenen Leistung entsprechenden Ausmaß zurückzuzahlen.

  1. Absatz 2,Eine Rückzahlung ist ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Leistung auf Umstände zurückzuführen ist,
    1. Ziffer eins
      die vom Absender oder Empfänger zu vertreten sind oder
    2. Ziffer 2
      die die Post nicht vermeiden oder deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
  2. Absatz 3,Wurde dem Absender eine Schnellpostsendung über sein Verlangen rückausgefolgt, sind entrichtete Gebühren wie folgt zurückzuzahlen:
    1. Ziffer eins
      alle Gebühren, wenn sich die Sendung noch beim Aufgabepostamt befunden hat;
    2. Ziffer 2
      die Gebühren abzüglich der Beförderungsgebühr für ein entsprechendes Inlandspaket, wenn sich eine Auslands-Schnellpostsendung noch im Gewahrsam der österreichischen Post befunden hat;
    3. Ziffer 3
      die Gebühren abzüglich der Beförderungsgebühr für ein entsprechendes Inlandspaket, wenn eine Inlands-Schnellpostsendung das erste Unterwegspostamt noch nicht verlassen hatte.

Gesetzesnummer

10011642

Dokumentnummer

NOR12150714

Alte Dokumentnummer

N9198623381J