Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schnellpostdienste-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/02 Post, 99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung istParagraph 2, (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
„Internationaler Schnellpostdienst'' ein besonderer Dienst im Auslandsverkehr gemäß Artikel 6 des Weltpostvertrages und § 13a des Postgesetzes;„Internationaler Schnellpostdienst'' ein besonderer Dienst im Auslandsverkehr gemäß Artikel 6 des Weltpostvertrages und Paragraph 13 a, des Postgesetzes;
„Schnellpostdienst'' ein besonderer Dienst im Inlandsverkehr gemäß § 13a des Postgesetzes;„Schnellpostdienst'' ein besonderer Dienst im Inlandsverkehr gemäß Paragraph 13 a, des Postgesetzes;
„Schnellpostsendung'' eine Sendung, die im Rahmen des Internationalen Schnellpostdienstes (Auslands-Schnellpostsendung) oder des Schnellpostdienstes (Inlands-Schnellpostsendung) zu befördern ist;
„Schnellpostverbindung'' eine von der Post vorgesehene Verbindung zur regelmäßigen, fallweisen oder einmaligen Beförderung von Schnellpostsendungen zwischen einem bestimmten Absender und einem bestimmten Empfänger.
(2)Absatz 2,Für Schnellpostdienste wird auch die im internationalen Verkehr gebräuchliche Bezeichnung „Express Mail Services'', abgekürzt „EMS'', verwendet.
Dokumentnummer
NOR12150700
Alte Dokumentnummer
N9198623367J