Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schnellpostdienste-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/02 Post, 99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Einrichtung von Schnellpostverbindungen
§ 5. (1) Die Einrichtung einer Schnellpostverbindung ist durch den Absender mit dem hiefür von der Post aufgelegten Formular bei jenem Postamt zu beantragen, bei dem die Schnellpostsendungen aufgegeben werden sollen.Paragraph 5, (1) Die Einrichtung einer Schnellpostverbindung ist durch den Absender mit dem hiefür von der Post aufgelegten Formular bei jenem Postamt zu beantragen, bei dem die Schnellpostsendungen aufgegeben werden sollen.
(2)Absatz 2,1. Eine Schnellpostverbindung ist einzurichten, wenn die Beförderung von Schnellpostsendungen in der vom Absender gewünschten Zeit mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist.
2. Kann die vom Absender gewünschte Beförderungsdauer nur durch Heranziehung zusätzlicher der Post zur Verfügung stehender Beförderungsmittel eingehalten werden, ist die Schnellpostverbindung nur unter der Voraussetzung einzurichten, daß sich der Absender verpflichtet, die daraus erwachsenden zusätzlichen Kosten zu tragen.
(3)Absatz 3,Eine Schnellpostverbindung mit dem Ausland kann nur eingerichtet werden, wenn zwischen der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung und der Postverwaltung des beteiligten Landes die Durchführung des Internationalen Schnellpostdienstes vereinbart ist.
(4)Absatz 4,Wird dem Antrag auf Einrichtung einer Schnellpostverbindung entsprochen, hat das Aufgabepostamt dem Absender die Aufgabe von Schnellpostsendungen schriftlich zu genehmigen. Die Genehmigung hat alle für die Beförderung von Schnellpostsendungen in der eingerichteten Schnellpostverbindung wesentlichen Angaben (insbesondere die vorgesehenen Aufgabetage, den Ort und die Zeit der Auf- und der Abgabe) zu enthalten.
(5)Absatz 5,Die Einrichtung von Schnellpostverbindungen kann abgelehnt werden, wenn zu befürchten ist, daß die Beförderung der sonstigen Postsendungen durch die Beförderung der Schnellpostsendungen beeinträchtigt wäre.
(6)Absatz 6,Für eine Schnellpostverbindung, die nur einmal in Anspruch genommen werden soll (on demand-Verbindung), bedarf es weder eines schriftlichen Antrages noch einer schriftlichen Genehmigung. In diesem Fall sind Sendungen über Verlangen des Absenders als Schnellpostsendungen anzunehmen, wenn das Aufgabepostamt bis zum Zeitpunkt der Aufgabe klären kann, ob die Beförderung in der vom Absender gewünschten Zeit möglich ist.
Schlagworte
Postverwaltung, Aufgabe
Dokumentnummer
NOR12150703
Alte Dokumentnummer
N9198623370J