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§ 5 SchPD-VO

Fassungen
08.03.1986 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 121/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 508.03.198631.12.1996 BGBl. Nr. 121/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schnellpostdienste-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.03.1986BGBl. Nr. 121/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

SchPD-VO

Index

91/02 Post, 99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Einrichtung von Schnellpostverbindungen

Paragraph 5, (1) Die Einrichtung einer Schnellpostverbindung ist durch den Absender mit dem hiefür von der Post aufgelegten Formular bei jenem Postamt zu beantragen, bei dem die Schnellpostsendungen aufgegeben werden sollen.

  1. Absatz 2,1. Eine Schnellpostverbindung ist einzurichten, wenn die Beförderung von Schnellpostsendungen in der vom Absender gewünschten Zeit mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist.

2. Kann die vom Absender gewünschte Beförderungsdauer nur durch Heranziehung zusätzlicher der Post zur Verfügung stehender Beförderungsmittel eingehalten werden, ist die Schnellpostverbindung nur unter der Voraussetzung einzurichten, daß sich der Absender verpflichtet, die daraus erwachsenden zusätzlichen Kosten zu tragen.

  1. Absatz 3,Eine Schnellpostverbindung mit dem Ausland kann nur eingerichtet werden, wenn zwischen der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung und der Postverwaltung des beteiligten Landes die Durchführung des Internationalen Schnellpostdienstes vereinbart ist.
  2. Absatz 4,Wird dem Antrag auf Einrichtung einer Schnellpostverbindung entsprochen, hat das Aufgabepostamt dem Absender die Aufgabe von Schnellpostsendungen schriftlich zu genehmigen. Die Genehmigung hat alle für die Beförderung von Schnellpostsendungen in der eingerichteten Schnellpostverbindung wesentlichen Angaben (insbesondere die vorgesehenen Aufgabetage, den Ort und die Zeit der Auf- und der Abgabe) zu enthalten.
  3. Absatz 5,Die Einrichtung von Schnellpostverbindungen kann abgelehnt werden, wenn zu befürchten ist, daß die Beförderung der sonstigen Postsendungen durch die Beförderung der Schnellpostsendungen beeinträchtigt wäre.
  4. Absatz 6,Für eine Schnellpostverbindung, die nur einmal in Anspruch genommen werden soll (on demand-Verbindung), bedarf es weder eines schriftlichen Antrages noch einer schriftlichen Genehmigung. In diesem Fall sind Sendungen über Verlangen des Absenders als Schnellpostsendungen anzunehmen, wenn das Aufgabepostamt bis zum Zeitpunkt der Aufgabe klären kann, ob die Beförderung in der vom Absender gewünschten Zeit möglich ist.

Schlagworte

Postverwaltung, Aufgabe

Gesetzesnummer

10011642

Dokumentnummer

NOR12150703

Alte Dokumentnummer

N9198623370J