Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schnellpostdienste-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
91/02 Post, 99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Widerruf; Verzicht
§ 6. (1) Das Aufgabepostamt hat die Genehmigung zur Aufgabe von Schnellpostsendungen schriftlich zu widerrufen, wennParagraph 6, (1) Das Aufgabepostamt hat die Genehmigung zur Aufgabe von Schnellpostsendungen schriftlich zu widerrufen, wenn
die Schnellpostverbindung nicht mehr aufrechterhalten und eine Ersatzverbindung nicht angeboten werden kann oder
der Absender wiederholt die Beförderungsbedingungen oder - im Internationalen Schnellpostdienst - Aus- oder Einfuhrbestimmungen nicht eingehalten hat.
(2)Absatz 2,Der Absender kann auf die Genehmigung zur Aufgabe von Schnellpostsendungen durch schriftliche Mitteilung an das Aufgabepostamt verzichten.
Schlagworte
Ausfuhrbestimmung
Dokumentnummer
NOR12150704
Alte Dokumentnummer
N9198623371J