Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schnellpostdienste-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
91/02 Post, 99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Zugelassene Sachen und Sendungen
§ 8. (1) Zur Beförderung in Auslands-Schnellpostsendungen sind alle Sachen zugelassen, die in Flugpostsendungen befördert werden dürfen, sofern im Verkehr mit den einzelnen Ländern nicht Einschränkungen bestehen.Paragraph 8, (1) Zur Beförderung in Auslands-Schnellpostsendungen sind alle Sachen zugelassen, die in Flugpostsendungen befördert werden dürfen, sofern im Verkehr mit den einzelnen Ländern nicht Einschränkungen bestehen.
(2)Absatz 2,Zur Beförderung in Inlands-Schnellpostsendungen sind alle Sachen zugelassen, die im Inland mit der Post befördert werden dürfen.
(3)Absatz 3,Sendungen, die sich wegen ihres Inhaltes oder ihrer Beschaffenheit zur Beförderung als Schnellpostsendung nicht eignen, sind nicht zugelassen.
(4)Absatz 4,Sendungen, für die eine Gebührenfreiheit in Anspruch genommen wird, sind als Schnellpostsendungen nicht zugelassen. Dies gilt nicht für postdienstliche Sendungen der Postverwaltungen der am Internationalen Schnellpostdienst teilnehmenden Länder.
Dokumentnummer
NOR12150706
Alte Dokumentnummer
N9198623373J