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§ 8 SchPD-VO

Fassungen
08.03.1986 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 121/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 808.03.198631.12.1996 BGBl. Nr. 121/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schnellpostdienste-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

08.03.1986BGBl. Nr. 121/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

SchPD-VO

Index

91/02 Post, 99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Zugelassene Sachen und Sendungen

Paragraph 8, (1) Zur Beförderung in Auslands-Schnellpostsendungen sind alle Sachen zugelassen, die in Flugpostsendungen befördert werden dürfen, sofern im Verkehr mit den einzelnen Ländern nicht Einschränkungen bestehen.

  1. Absatz 2,Zur Beförderung in Inlands-Schnellpostsendungen sind alle Sachen zugelassen, die im Inland mit der Post befördert werden dürfen.
  2. Absatz 3,Sendungen, die sich wegen ihres Inhaltes oder ihrer Beschaffenheit zur Beförderung als Schnellpostsendung nicht eignen, sind nicht zugelassen.
  3. Absatz 4,Sendungen, für die eine Gebührenfreiheit in Anspruch genommen wird, sind als Schnellpostsendungen nicht zugelassen. Dies gilt nicht für postdienstliche Sendungen der Postverwaltungen der am Internationalen Schnellpostdienst teilnehmenden Länder.

Gesetzesnummer

10011642

Dokumentnummer

NOR12150706

Alte Dokumentnummer

N9198623373J