Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Meßgeräte
§ 11. (1) Für die Messung ist ein geeichter Schallpegelmesser der Klasse 0,7 *1) zu verwenden.Paragraph 11, (1) Für die Messung ist ein geeichter Schallpegelmesser der Klasse 0,7 *1) zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die Messungen sind mit der Bewertungsfunktion A *2) und der dynamischen Eigenschaft „langsam'' *1) durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die richtige Anzeige des Schallpegelmessers gemäß Abs. 1 ist vor jeder Messung und - bei längerer Dauer der Messung so oft es die Umstände erfordern - mit Hilfe einer geeichten Prüfschallquelle *3) zu kontrollieren und erforderlichenfalls zu justieren.Die richtige Anzeige des Schallpegelmessers gemäß Absatz eins, ist vor jeder Messung und - bei längerer Dauer der Messung so oft es die Umstände erfordern - mit Hilfe einer geeichten Prüfschallquelle *3) zu kontrollieren und erforderlichenfalls zu justieren.
---------------------------------------------------------------------
*1) „Eichvorschriften für Schallpegelmesser'', Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 7/1980, S. 269 ff., erhältlich im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. (0 22 2) 72 61 51-58/295 oder 372 DW; einzusehen im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Gruppe Eichwesen, 1160 Wien, Arltgasse 35; Tel. 92 16 27. *1) „Eichvorschriften für Schallpegelmesser'', Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 7 aus 1980,, S. 269 ff., erhältlich im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. (0 22 2) 72 61 51-58/295 oder 372 DW; einzusehen im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Gruppe Eichwesen, 1160 Wien, Arltgasse 35; Tel. 92 16 27.
*2) Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29. Juni 1979, mit der Bewertungsfunktion für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert festgelegt werden. Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 6/1979, S. 234. *2) Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29. Juni 1979, mit der Bewertungsfunktion für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert festgelegt werden. Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 6 aus 1979,, S. 234.
*3) „Eichvorschriften für Prüfschallquellen nach dem Prinzip der Druckkammer-Kalibrierung'', Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 5/1977, S. 238. *3) „Eichvorschriften für Prüfschallquellen nach dem Prinzip der Druckkammer-Kalibrierung'', Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 5 aus 1977,, S. 238.
---------------------------------------------------------------------