Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Meßstelle
§ 12. (1) Als Meßstelle ist ein ebenes Gelände mit mittlerer Schallabsorption (zB gemähter Grasboden) zu wählen. Im Umkreis von 100 m um die Meßstelle dürfen sich keine Gegenstände wie Gebäude, Mauern, Baumgruppen und dergleichen befinden, die das Schallfeld des zu messenden Flugzeuges wesentlich beeinflussen könnten.Paragraph 12, (1) Als Meßstelle ist ein ebenes Gelände mit mittlerer Schallabsorption (zB gemähter Grasboden) zu wählen. Im Umkreis von 100 m um die Meßstelle dürfen sich keine Gegenstände wie Gebäude, Mauern, Baumgruppen und dergleichen befinden, die das Schallfeld des zu messenden Flugzeuges wesentlich beeinflussen könnten.
(2)Absatz 2,Das Mikrophon ist in 1,2 m Höhe über dem Boden anzubringen. Hinsichtlich der Ausrichtung des Mikrophons und der Verwendung eines Windschirmes sind die Verwendungsbestimmungen gemäß § 46 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973 einzuhalten.Das Mikrophon ist in 1,2 m Höhe über dem Boden anzubringen. Hinsichtlich der Ausrichtung des Mikrophons und der Verwendung eines Windschirmes sind die Verwendungsbestimmungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, des Maß- und Eichgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973, einzuhalten. (3)Absatz 3,Personen haben einen solchen Abstand vom Mikrophon einzuhalten, daß das Meßergebnis nicht beeinträchtigt wird.
Dokumentnummer
NOR12150562
Alte Dokumentnummer
N9198614789L