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§ 13 ZLZV 1986

Fassungen
01.01.1987 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.198731.10.1993 BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 700/1986

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Abkürzung

ZLZV 1986

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Meteorologische Einflüsse

Paragraph 13, (1) Im Bereich der Meßstelle sind die Windgeschwindigkeit, die Luftfeuchtigkeit, die Temperatur und der A-bewertete Umgebungsgeräuschpegel am Boden zu messen.

  1. Absatz 2,Bei einer Windgeschwindigkeit am Boden von mehr als 2 m/s (4 Knoten) ist die Flugrichtung in die Windachse zu legen, und die Meßflüge sind gegen den Wind durchzuführen.
  2. Absatz 3,Schallmessungen sind nicht durchzuführen, wenn der A-bewertete Umgebungsgeräuschpegel (einschließlich der Windgeräusche) weniger als 10 dB unter den zu messenden Lärmwerten liegt, oder wenn die Windgeschwindigkeit 5 m/s (10 Knoten) übersteigt.
  3. Absatz 4,Bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von weniger als 20 vH und einer Temperatur von weniger als 2 Grad C oder mehr als 35 Grad C sind keine Schallmessungen durchzuführen, oder es ist der gemessene Schalldruckpegel über eine Frequenzanalyse auf einen Referenzzustand der Luft von 25 Grad C und 70 vH Luftfeuchtigkeit rechnerisch zu korrigieren.

Gesetzesnummer

10011643

Dokumentnummer

NOR12150563

Alte Dokumentnummer

N9198614790L