Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Meteorologische Einflüsse
§ 13. (1) Im Bereich der Meßstelle sind die Windgeschwindigkeit, die Luftfeuchtigkeit, die Temperatur und der A-bewertete Umgebungsgeräuschpegel am Boden zu messen.Paragraph 13, (1) Im Bereich der Meßstelle sind die Windgeschwindigkeit, die Luftfeuchtigkeit, die Temperatur und der A-bewertete Umgebungsgeräuschpegel am Boden zu messen.
(2)Absatz 2,Bei einer Windgeschwindigkeit am Boden von mehr als 2 m/s (4 Knoten) ist die Flugrichtung in die Windachse zu legen, und die Meßflüge sind gegen den Wind durchzuführen.
(3)Absatz 3,Schallmessungen sind nicht durchzuführen, wenn der A-bewertete Umgebungsgeräuschpegel (einschließlich der Windgeräusche) weniger als 10 dB unter den zu messenden Lärmwerten liegt, oder wenn die Windgeschwindigkeit 5 m/s (10 Knoten) übersteigt.
(4)Absatz 4,Bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von weniger als 20 vH und einer Temperatur von weniger als 2 Grad C oder mehr als 35 Grad C sind keine Schallmessungen durchzuführen, oder es ist der gemessene Schalldruckpegel über eine Frequenzanalyse auf einen Referenzzustand der Luft von 25 Grad C und 70 vH Luftfeuchtigkeit rechnerisch zu korrigieren.
Dokumentnummer
NOR12150563
Alte Dokumentnummer
N9198614790L