Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Höchstzulässiger Lärm
§ 14. (1) Für die in § 9 Abs. 2 genannten Flugzeuge gelten folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen A-bewerteten Schalldruckpegel LpA als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in dB gemäß § 8 Abs. 3):Paragraph 14, (1) Für die in Paragraph 9, Absatz 2, genannten Flugzeuge gelten folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen A-bewerteten Schalldruckpegel LpA als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in dB gemäß Paragraph 8, Absatz 3,):
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(Anm.: Die folgende Formel wurde aus technischen Gründen adaptiert;
bezüglich des Originaltextes wird auf die gedruckte Form des BGBl
verwiesen!)
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LpA = 68 für M <= 600 kg,
LpA = 60 + M/75 für 600 <= M <= 1 500 kg,
LpA = 80 für M >= 1 500 kg.
(2)Absatz 2,Für die in § 9 Abs. 3 genannten Flugzeuge gelten die nachfolgend in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen A-bewerteten Schalldruckpegel als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung:Für die in Paragraph 9, Absatz 3, genannten Flugzeuge gelten die nachfolgend in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen A-bewerteten Schalldruckpegel als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung:
Die Lärmgrenzwerte für einmotorige Flugzeuge und Motorsegler betragen:
Höchstzulässige Lärmgrenzwert
Abflugmasse in kg A-bewerteter Schall-
druckpegel in dB
bis 516 68
517 bis 563 69
564 bis 615 70
616 bis 671 71
672 bis 732 72
733 bis 799 73
800 bis 872 74
873 bis 952 75
953 bis 1 040 76
1 041 bis 1 134 77
1 135 bis 1 238 78
1 239 bis 1 351 79
1 352 bis 1 474 80
1 475 bis 1 609 81
über 1 609 82
b) Die Lärmgrenzwerte für mehrmotorige Flugzeuge betragen:
Höchstzulässige Lärmgrenzwert
Abflugmasse in kg A-bewerteter Schall-
druckpegel in dB
bis 1 771 79
1 772 bis 1 933 80
1 934 bis 2 110 81
2 111 bis 2 303 82
2 304 bis 2 513 83
2 514 bis 2 743 84
2 744 bis 2 993 85
2 994 bis 3 267 86
3 268 bis 3 565 87
3 566 bis 3 891 88
über 3 891 89
(3)Absatz 3,Grundschulungsflüge im Platzrundenbereich von Zivilflugplätzen und Schleppflüge dürfen nur mit Flugzeugen mit einem A-bewerteten Schallpegel von maximal 72 dB, gemessen gemäß den Bestimmungen der §§ 10 bis 13, durchgeführt werden.Grundschulungsflüge im Platzrundenbereich von Zivilflugplätzen und Schleppflüge dürfen nur mit Flugzeugen mit einem A-bewerteten Schallpegel von maximal 72 dB, gemessen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 10 bis 13, durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind die im § 9 Abs. 2 und 3 bezeichneten Flugzeuge - unabhängig von deren höchstzulässiger Abflugmasse - für die Einsatzart Grundschulungsflüge nur dann zuzulassen, wenn der A-bewertete Schalldruckpegel LpA, gemessen gemäß den Bestimmungen der §§ 10 bis 13, 70 dB nicht übersteigt.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind die im Paragraph 9, Absatz 2 und 3 bezeichneten Flugzeuge - unabhängig von deren höchstzulässiger Abflugmasse - für die Einsatzart Grundschulungsflüge nur dann zuzulassen, wenn der A-bewertete Schalldruckpegel LpA, gemessen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 10 bis 13, 70 dB nicht übersteigt.
(5)Absatz 5,Kunstflüge mit Flugzeugen mit einem A-bewerteten Schallpegel von mehr als 72 dB bei denen eine Flughöhe von 500 m über Grund unterschritten wird, sind örtlich und zeitlich zu beschränken, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist.