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§ 15 ZLZV 1986

Fassungen
01.01.1987 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.198731.10.1993 BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 700/1986

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Abkürzung

ZLZV 1986

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

B. Flugzeuge über 5 700 kg mit Propellerantrieb

Anwendungsbereich

Paragraph 15, (1) Die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 17 finden Anwendung auf Flugzeuge mit Propellerantrieb mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, einschließlich der davon abgeleiteten Nachfolgemuster, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erstmals am oder nach dem 6. Oktober 1977, jedoch vor dem 1. Jänner 1985 erfolgt sind.

  1. Absatz 2,Für alle abgeleiteten Nachfolgemuster und Stückausführungen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, für die die Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei A nicht gelten und für die die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit des Prototyps vor dem 6. Oktober 1977 erfolgten und für welche ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Stückausführung erstmals am oder nach dem 26. November 1981 ausgestellt wurde, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 19 und 20 Absatz eins und 3,
  2. Absatz 3,Für Flugzeuge mit Propellerantrieb sowie für davon abgeleitete Nachfolgemuster mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5 700 kg, für deren Prototypen ein Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 1. Jänner 1985 erfolgt ist, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 22 und 23,
  3. Absatz 4,Ausgenommen davon sind:
    1. Ziffer eins
      Flugzeuge, die bei ihrer höchstzulässigen Abflugmasse für den Start eine Pistenlänge von nicht mehr als 610 m benötigen, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben;
    2. Ziffer 2
      Flugzeuge, die ausschließlich zur Brandbekämpfung bestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      Flugzeuge, die ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind.

Gesetzesnummer

10011643

Dokumentnummer

NOR12150565

Alte Dokumentnummer

N9198614792L