Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Höchstzulässiger Lärm
§ 17. (1) Für die im § 15 Abs. 1 genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Abs. 2 - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel LEPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß § 8 Abs. 4):Paragraph 17, (1) Für die im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Absatz 2, - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel LEPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß Paragraph 8, Absatz 4,):
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(Anm.: Folgende Formeln wurden aus technischen Gründen adaptiert;
bezüglich des Originaltextes wird auf die gedruckte Form des BGBl
verwiesen!)
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a) am Landeanfluglärm-Meßpunkt:
LEPN = 98 für M <= 34 000 kg,
LEPN=98+6,6.log M/34 000 für 34 000 <= M <= 390 917 kg,
LEPN=105 für M >= 390 917 kg;
b) am Seitenlärm-Meßpunkt:
LEPN=96 für M <= 34 000 kg,
LEPN=96+6,6.log M/34 000 für 34 000 <= M <= 390 917 kg,
LEPN=103 für M >= 390 917 kg;
c) am Startüberfluglärm-Meßpunkt:
LEPN=89 für M <=34 000 kg,
LEPN=89+16,6.log M/34 000 für 34 000 <= M <= 359 400 kg,
LEPN=106 für M >= 359 400 kg.
(2)Absatz 2,Überschreitungen der im Abs. 1 genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wennÜberschreitungen der im Absatz eins, genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn
die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 3 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt nicht mehr als 2 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt beziehungsweise die Überschreitungen an zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere Werte an den verbleibenden Meßpunkten beziehungsweise an dem verbleibenden Meßpunkt ausgeglichen werden.