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§ 18 ZLZV 1986

Fassungen
01.01.1987 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.198731.10.1993 BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 700/1986

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Abkürzung

ZLZV 1986

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

C. Flugzeuge mit Strahlantrieb, wenn die Antragstellung für die

Baumusterprüfung vor dem 6. Oktober 1977 erfolgte

Anwendungsbereich

Paragraph 18, (1) Der Abschnitt römisch zwei C findet Anwendung auf Unterschallflugzeuge mit Strahlturbinentriebwerken, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 6. Oktober 1977 erfolgt sind. Ausgenommen davon sind Flugzeuge,

  1. Litera a
    die bei ihrer höchstzulässigen Abflugmasse für den Start eine Pistenlänge von nicht mehr als 610 m benötigen, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben, oder
  2. Litera b
    wenn sie von Triebwerken angetrieben werden, die ein Mantelstromverhältnis von zwei oder mehr haben, und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals vor dem 1. März 1972 ausgestellt worden ist, oder
  3. Litera c
    wenn sie von anderen Triebwerken angetrieben werden, wenn der Antrag auf Zulassung des Prototyps vor dem 1. Jänner 1969 gestellt worden ist, und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals vor dem 1. Jänner 1976 ausgestellt worden ist.
  1. Absatz 2,Dieser Abschnitt findet weiters Anwendung auf alle Nachfolgemuster, die von den im Absatz eins, bezeichneten Flugzeugtypen abgeleitet worden sind, wenn der Antrag auf Zulassung des geänderten Prototyps am oder nach dem 6. Oktober 1977 gestellt worden ist.

Gesetzesnummer

10011643

Dokumentnummer

NOR12150568

Alte Dokumentnummer

N9198614795L