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§ 19 ZLZV 1986

Fassungen
01.01.1987 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.01.198731.10.1993 BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 700/1986

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Abkürzung

ZLZV 1986

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Lärmmeßverfahren

Paragraph 19, (1) Die Lärmmessung ist nach den in den Absatz 2 und 3 beschriebenen Flugverfahren durchzuführen, und zwar:

  1. Ziffer eins
    an jenem Punkt auf einer parallel zur Pistenmittellinie beziehungsweise zur verlängerten Pistenmittellinie verlaufenden und 650 m von dieser entfernten Linie, an dem der Startlärmpegel seinen Höchstwert erreicht (Seitenlärm-Meßpunkt);
  2. Ziffer 2
    an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 6 500 m nach Startbeginn liegt (Startüberfluglärm-Meßpunkt);
  3. Ziffer 3
    an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie, der 2 000 m vor der Pistenschwelle liegt (Landeanfluglärm-Meßpunkt). Bei ebenem Vorgelände entspricht dies einer Position 120 m lotrecht unterhalb des 3-Grad-Gleitweges, welcher 300 m innerhalb der Schwelle beginnt.
  1. Absatz 2,Die bei den Lärmmeßflügen für Start und Landung einzuhaltenden Standardflugverfahren sind gemäß der Beschreibung im Band römisch eins, Teil 2, Punkt 2.6 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt durchzuführen.
  2. Absatz 3,Als Standardmassen gelten bei der Messung des Startüberfluglärmes und des Seitenlärmes die höchstzulässige Abflugmasse, bei der Messung des Landeanfluglärmes die höchstzulässige Landemasse.
  3. Absatz 4,Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen, die Vorgangsweise bei der rechnerischen Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen im Fall von Abweichungen von den meteorologischen und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen und weitere Einzelheiten des Meßverfahrens sind dem Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.

Gesetzesnummer

10011643

Dokumentnummer

NOR12150569

Alte Dokumentnummer

N9198614796L