Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Lärmzulässigkeitsbescheinigungen
§ 2. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für Zivilluftfahrzeuge, deren Lärmemission die in dieser Verordnung festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt, eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung gemäß Muster 8 der Anlage A zur Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1983, BGBl. Nr. 415/1983, auszustellen.Paragraph 2, (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für Zivilluftfahrzeuge, deren Lärmemission die in dieser Verordnung festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt, eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung gemäß Muster 8 der Anlage A zur Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983,, auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 hat zu bezeichnen:
alle bei der Feststellung der Lärmzulässigkeit für die Lärmentwicklung maßgeblichen technischen Merkmale des Luftfahrzeuges;
allfällige Änderungen, die am Luftfahrzeug vorgenommen wurden, um seine Lärmzulässigkeit zu erreichen;
allfällige betriebliche Einschränkungen, die hinsichtlich des Luftfahrzeuges verfügt wurden, um seine Lärmzulässigkeit zu erreichen.
Schlagworte
Zivilluftfahrzeug-Verordnung
Dokumentnummer
NOR12150552
Alte Dokumentnummer
N9198614779L