Text
Höchstzulässiger Lärm
§ 20. (1) Für die im § 18 Abs. 1 genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Abs. 3 - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel LEPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß § 8 Abs. 4):Paragraph 20, (1) Für die im Paragraph 18, Absatz eins, genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Absatz 3, - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel LEPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß Paragraph 8, Absatz 4,):
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(Anm.: Folgende Formeln wurden aus technischen Gründen adaptiert;
bezüglich des Originaltextes wird auf die gedruckte Form des BGBl
verwiesen!)
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a) am Landeanfluglärm-Meßpunkt und am Seitenlärm-Meßpunkt:
LEPN=102 für M <= 34 000 kg,
LEPN=102+6,6.log M/34 000 für 34 000 <= M <= 272 000 kg,
LEPN=108 für M >= 272 000 kg;
b) am Startüberfluglärm-Meßpunkt:
LEPN=93 für M <= 34 000 kg,
LEPN=93+16,6.log M/34 000 für 34 000 <= M <= 272 000 kg,
LEPN=108 für M >= 272 000 kg.
(2)Absatz 2,Für die im § 18 Abs. 2 genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Abs. 3 - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel LEPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß § 8 Abs. 4):Für die im Paragraph 18, Absatz 2, genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Absatz 3, - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel LEPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß Paragraph 8, Absatz 4,):
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(Anm.: Folgende Formeln wurden aus technischen Gründen adaptiert;
bezüglich des Originaltextes wird auf die gedruckte Form des BGBl
verwiesen!)
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a) am Landeanfluglärm-Meßpunkt:
LEPN=101 für M <= 35 000 kg,
LEPN=101+7,75.log M/35 000 für 35 000 <= M <= 280 000 kg,
LEPN=108 für M >= 280 000 kg;
b) am Seitenlärm-Meßpunkt:
LEPN=97 für M <= 35 000 kg,
LEPN=97+8,5.log M/35 000 für 35 000 <= M <= 400 000 kg,
LEPN=106 für M >= 400 000 kg;
c) am Startüberfluglärm-Meßpunkt:
1. für Flugzeuge mit einem oder zwei Triebwerken:
LEPN=93 für M <= 48 309 kg,
LEPN=104+13,3.log M/325 000 für 48 309 <= M <= 325 000 kg,
LEPN=104 für M >= 325 000 kg;
2. für Flugzeuge mit drei Triebwerken:
LEPN=93 für M <= 28 725 kg,
LEPN=107+13,3.log M/325 000 für 28 725 <= M <= 325 000 kg,
LEPN=107 für M >= 325 000 kg;
oder wie im Abs. 1 lit. b angegeben, wobei der jeweils
geringere Lärmgrenzwert anzuwenden ist.
3. für Flugzeuge mit vier oder mehr Triebwerken:
LEPN=93 für M <= 24 125 kg,
LEPN=108+13,3.log M/325 000 für 24 125 <= M <= 325 000 kg,
LEPN=108 für M >= 325 000 kg;
oder wie im Abs. 1 lit. b angegeben, wobei der jeweils geringere Lärmgrenzwert anzuwenden ist. oder wie im Absatz eins, Litera b, angegeben, wobei der jeweils geringere Lärmgrenzwert anzuwenden ist.
(3)Absatz 3,Überschreitungen der in den Abs. 1 und 2 genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wennÜberschreitungen der in den Absatz eins und 2 genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn
die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 4 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt nicht mehr als 3 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt beziehungsweise die Überschreitungen an zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere Werte an den verbleibenden Meßpunkten beziehungsweise an dem verbleibenden Meßpunkt ausgeglichen werden.
(4)Absatz 4,Ausgenommen von der Regelung gemäß Abs. 3 lit. a sind Flugzeuge mit vier Triebwerken, die ein Mantelstromverhältnis von zwei oder mehr haben, wenn der Antrag auf Zulassung des Prototyps vor dem 1. Dezember 1969 gestellt worden ist. Für diese Flugzeuge darf die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 5 EPNdB betragen.Ausgenommen von der Regelung gemäß Absatz 3, Litera a, sind Flugzeuge mit vier Triebwerken, die ein Mantelstromverhältnis von zwei oder mehr haben, wenn der Antrag auf Zulassung des Prototyps vor dem 1. Dezember 1969 gestellt worden ist. Für diese Flugzeuge darf die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 5 EPNdB betragen.