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§ 20 ZLZV 1986

Fassungen
01.01.1987 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.01.198731.10.1993 BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 700/1986

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Abkürzung

ZLZV 1986

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Höchstzulässiger Lärm

Paragraph 20, (1) Für die im Paragraph 18, Absatz eins, genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Absatz 3, - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel LEPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß Paragraph 8, Absatz 4,):

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  (Anm.: Folgende Formeln wurden aus technischen Gründen adaptiert;

  bezüglich des Originaltextes wird auf die gedruckte Form des BGBl

                             verwiesen!)

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  a) am Landeanfluglärm-Meßpunkt und am Seitenlärm-Meßpunkt:

     LEPN=102                                     für M <= 34 000 kg,

     LEPN=102+6,6.log M/34 000         für 34 000 <= M <= 272 000 kg,

     LEPN=108                                    für M >= 272 000 kg;

  b) am Startüberfluglärm-Meßpunkt:

     LEPN=93                                      für M <= 34 000 kg,

     LEPN=93+16,6.log M/34 000         für 34 000 <= M <= 272 000 kg,

     LEPN=108                                    für M >= 272 000 kg.

  1. Absatz 2,Für die im Paragraph 18, Absatz 2, genannten Flugzeuge gelten - unbeschadet der Bestimmungen im Absatz 3, - folgende, in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel LEPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß Paragraph 8, Absatz 4,):

---------------------------------------------------------------------

  (Anm.: Folgende Formeln wurden aus technischen Gründen adaptiert;

  bezüglich des Originaltextes wird auf die gedruckte Form des BGBl

                             verwiesen!)

---------------------------------------------------------------------

  a) am Landeanfluglärm-Meßpunkt:

     LEPN=101                                     für M <= 35 000 kg,

     LEPN=101+7,75.log M/35 000        für 35 000 <= M <= 280 000 kg,

     LEPN=108                                    für M >= 280 000 kg;

  b) am Seitenlärm-Meßpunkt:

     LEPN=97                                      für M <= 35 000 kg,

     LEPN=97+8,5.log M/35 000          für 35 000 <= M <= 400 000 kg,

     LEPN=106                                    für M >= 400 000 kg;

  c) am Startüberfluglärm-Meßpunkt:

     1. für Flugzeuge mit einem oder zwei Triebwerken:

        LEPN=93                                   für M <= 48 309 kg,

        LEPN=104+13,3.log M/325 000    für 48 309 <= M <= 325 000 kg,

        LEPN=104                                 für M >= 325 000 kg;

     2. für Flugzeuge mit drei Triebwerken:

        LEPN=93                                   für M <= 28 725 kg,

        LEPN=107+13,3.log M/325 000    für 28 725 <= M <= 325 000 kg,

        LEPN=107                                 für M >= 325 000 kg;

        oder wie im Abs. 1 lit. b angegeben, wobei der jeweils

        geringere Lärmgrenzwert anzuwenden ist.

     3. für Flugzeuge mit vier oder mehr Triebwerken:

        LEPN=93                                   für M <= 24 125 kg,

        LEPN=108+13,3.log M/325 000    für 24 125 <= M <= 325 000 kg,

        LEPN=108                                 für M >= 325 000 kg;

oder wie im Absatz eins, Litera b, angegeben, wobei der jeweils geringere Lärmgrenzwert anzuwenden ist.

  1. Absatz 3,Überschreitungen der in den Absatz eins und 2 genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn
    1. Litera a
      die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 4 EPNdB beträgt;
    2. Litera b
      die Überschreitung an einem Meßpunkt nicht mehr als 3 EPNdB beträgt;
    3. Litera c
      die Überschreitung an einem Meßpunkt beziehungsweise die Überschreitungen an zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere Werte an den verbleibenden Meßpunkten beziehungsweise an dem verbleibenden Meßpunkt ausgeglichen werden.
  2. Absatz 4,Ausgenommen von der Regelung gemäß Absatz 3, Litera a, sind Flugzeuge mit vier Triebwerken, die ein Mantelstromverhältnis von zwei oder mehr haben, wenn der Antrag auf Zulassung des Prototyps vor dem 1. Dezember 1969 gestellt worden ist. Für diese Flugzeuge darf die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 5 EPNdB betragen.

Gesetzesnummer

10011643

Dokumentnummer

NOR12150570

Alte Dokumentnummer

N9198614797L