Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
D. Flugzeuge mit Strahlantrieb, wenn die Antragstellung für die
Baumusterprüfung am oder nach dem 6. Oktober 1977 erfolgte
Anwendungsbereich
§ 21. Der Abschnitt II D findet Anwendung auf Unterschallflugzeuge mit Strahlturbinentriebwerken einschließlich der davon abgeleiteten Nachfolgemuster, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 6. Oktober 1977 erfolgt sind. Ausgenommen davon sind Flugzeuge, die bei ihrer höchstzulässigen Abflugmasse für den Start eine Pistenlänge von nicht mehr als 610 m benötigen, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben. Paragraph 21, Der Abschnitt römisch zwei D findet Anwendung auf Unterschallflugzeuge mit Strahlturbinentriebwerken einschließlich der davon abgeleiteten Nachfolgemuster, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 6. Oktober 1977 erfolgt sind. Ausgenommen davon sind Flugzeuge, die bei ihrer höchstzulässigen Abflugmasse für den Start eine Pistenlänge von nicht mehr als 610 m benötigen, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben.
Dokumentnummer
NOR12150571
Alte Dokumentnummer
N9198614798L