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§ 21 ZLZV 1986

Fassungen
01.01.1987 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.01.198731.10.1993 BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 700/1986

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Abkürzung

ZLZV 1986

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

D. Flugzeuge mit Strahlantrieb, wenn die Antragstellung für die

Baumusterprüfung am oder nach dem 6. Oktober 1977 erfolgte

Anwendungsbereich

Paragraph 21, Der Abschnitt römisch zwei D findet Anwendung auf Unterschallflugzeuge mit Strahlturbinentriebwerken einschließlich der davon abgeleiteten Nachfolgemuster, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 6. Oktober 1977 erfolgt sind. Ausgenommen davon sind Flugzeuge, die bei ihrer höchstzulässigen Abflugmasse für den Start eine Pistenlänge von nicht mehr als 610 m benötigen, wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt bleiben.

Gesetzesnummer

10011643

Dokumentnummer

NOR12150571

Alte Dokumentnummer

N9198614798L