Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
E. Hubschrauber
Anwendungsbereich
§ 24. (1) Der Abschnitt II E findet Anwendung auf Hubschrauber, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 1. Jänner 1982 erfolgt sind, sowie auf durch konstruktive Veränderungen abgeleitete Nachfolgemuster, bei denen sich ein wesentlicher Einfluß auf die Lärmcharakteristik ergibt, und für die die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erstmals am oder nach dem 1. Jänner 1985 erfolgt sind.Paragraph 24, (1) Der Abschnitt römisch zwei E findet Anwendung auf Hubschrauber, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder nach dem 1. Jänner 1982 erfolgt sind, sowie auf durch konstruktive Veränderungen abgeleitete Nachfolgemuster, bei denen sich ein wesentlicher Einfluß auf die Lärmcharakteristik ergibt, und für die die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erstmals am oder nach dem 1. Jänner 1985 erfolgt sind.
(2)Absatz 2,Ausgenommen davon sind Hubschrauber, die ausschließlich für die Brandbekämpfung, für landwirtschaftliche Zwecke beziehungsweise für Außenlasttransporte bestimmt sind.
Dokumentnummer
NOR12150574
Alte Dokumentnummer
N9198614801L