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§ 25 ZLZV 1986

Fassungen
01.01.1987 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.01.198731.10.1993 BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 700/1986

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Abkürzung

ZLZV 1986

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Lärmmeßverfahren

Paragraph 25, (1) Die Lärmmessungen sind nach den in den Absatz 2 und 3 beschriebenen Standardflugverfahren durchzuführen, und zwar:

  1. Ziffer eins
    an einem Punkt am Boden 150 m lotrecht unterhalb eines horizontalen Flugweges (Überfluglärm-Meßpunkt) sowie an zwei weiteren Punkten am Boden seitlich davon im Abstand von je 150 m quer zur Flugrichtung;
  2. Ziffer 2
    an jenem Punkt am Boden lotrecht unterhalb des Abflugweges, der in Flugrichtung 500 m von dem Punkt entfernt liegt, an dem der Übergang zum Steigflug eingeleitet wird (Startüberfluglärm-Meßpunkt) sowie an zwei weiteren Punkten am Boden seitlich davon im Abstand von je 150 m quer zur Flugrichtung;
  3. Ziffer 3
    an jenem Punkt am Boden, der 120 m lotrecht unterhalb des Anflugweges liegt (Landeanfluglärm-Meßpunkt) - bei ebenem Gelände entspricht dies einer Entfernung von 1 140 m vom Schnittpunkt eines 6-Grad-Gleitweges mit dem Boden - sowie an zwei weiteren Punkten am Boden seitlich davon im Abstand von je 150 m quer zur Flugrichtung.
  1. Absatz 2,Die bei den Lärmmeßflügen für Start, Überflug und Landeanflug einzuhaltenden Standardflugverfahren sind gemäß der Beschreibung im Band römisch eins, Teil 2, Punkt 8.6 des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt durchzuführen.
  2. Absatz 3,Als Standardmassen gelten bei der Messung des Startfluglärmes und des Überfluglärmes die höchstzulässige Abflugmasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung verlangt ist, und bei der Messung des Landeanfluglärmes die höchstzulässige Landemasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung verlangt ist.
  3. Absatz 4,Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen, die Vorgangsweise bei der rechnerischen Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen im Fall von Abweichungen von den meteorologischen und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen und weitere Einzelheiten des Meßverfahrens sind dem Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.

Gesetzesnummer

10011643

Dokumentnummer

NOR12150575

Alte Dokumentnummer

N9198614802L