Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Höchstzulässiger Lärm
§ 26. (1) Für die im § 24 genannten Hubschrauber gelten - unbeschadet der Bestimmungen in den Abs. 2 und 3 - folgende in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel LEPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß § 8 Abs. 4):Paragraph 26, (1) Für die im Paragraph 24, genannten Hubschrauber gelten - unbeschadet der Bestimmungen in den Absatz 2 und 3 - folgende in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel LEPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß Paragraph 8, Absatz 4,):
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(Anm.: Folgende Formeln wurden aus technischen Gründen adaptiert;
bezüglich des Originaltextes wird auf die gedruckte Form des BGBl
verwiesen!)
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a) am Landeanfluglärm-Meßpunkt:
LEPN = 87 für M <= 800 kg,
LEPN = 107+10.log M/80 000 für 800 <= M <= 80 000 kg,
LEPN = 107 für M >= 80 000 kg;
b) am Überfluglärm-Meßpunkt:
LEPN = 85 für M <= 800 kg,
LEPN = 105+10.log M/80 000 für 800 <= M <= 80 000 kg,
LEPN = 105 für M >= 80 000 kg;
c) am Startüberfluglärm-Meßpunkt:
LEPN = 86 für M <= 800 kg,
LEPN = 106+10.log M/80 000 für 800 <= M <= 80 000 kg,
LEPN = 106 für M >= 80 000 kg.
(2)Absatz 2,Überschreitungen der im Abs. 1 genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn:Überschreitungen der im Absatz eins, genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn:
die Summe aller Überschreitungen nicht mehr als 4 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt nicht mehr als 3 EPNdB beträgt;
die Überschreitung an einem Meßpunkt beziehungsweise die Überschreitungen an zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere Werte an den verbleibenden Meßpunkten beziehungsweise an dem verbleibenden Meßpunkt ausgeglichen werden.