Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Inkrafttretensdatum
01.02.1990
Außerkrafttretensdatum
31.10.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Beschränkungen für Flugzeuge mit Strahlantrieb
§ 27. (1) In das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragene Flugzeuge mit Strahlantrieb dürfen mit Inkrafttreten dieser Verordnung im Fluge nur mehr verwendet werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abschnitt II C festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.Paragraph 27, (1) In das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragene Flugzeuge mit Strahlantrieb dürfen mit Inkrafttreten dieser Verordnung im Fluge nur mehr verwendet werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abschnitt römisch zwei C festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,An- und Abflüge auf österreichischen Zivilflugplätzen dürfen mit Flugzeugen mit Strahlantrieb nur mehr durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abschnitt II C festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.An- und Abflüge auf österreichischen Zivilflugplätzen dürfen mit Flugzeugen mit Strahlantrieb nur mehr durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abschnitt römisch zwei C festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus dürfen An- und Abflüge mit Flugzeugen mit Strahlantrieb nur mehr durchgeführt werden:
auf dem Flughafen Innsbruck ab 1. Mai 1990, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abschnitt II D genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;auf dem Flughafen Innsbruck ab 1. Mai 1990, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abschnitt römisch zwei D genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;
auf dem Flughafen Salzburg ab 1. Mai 1990, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abs. 4 genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1993 die im Abschnitt II D genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;auf dem Flughafen Salzburg ab 1. Mai 1990, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Absatz 4, genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1993 die im Abschnitt römisch zwei D genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;
auf dem Flughafen Linz ab 1. Mai 1991, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abs. 4 genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1994 die im Abschnitt II D genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;auf dem Flughafen Linz ab 1. Mai 1991, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Absatz 4, genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1994 die im Abschnitt römisch zwei D genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;
auf den Flughäfen Graz und Klagenfurt ab 1. Mai 1992, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abs. 4 genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1995 die im Abschnitt II D genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;auf den Flughäfen Graz und Klagenfurt ab 1. Mai 1992, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Absatz 4, genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1995 die im Abschnitt römisch zwei D genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;
auf dem Flughafen Wien ab 1. Mai 1991 täglich zwischen 23.30 Uhr und 5.00 Uhr Lokalzeit, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abs. 4 genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1996 - in den gleichen Zeiträumen - die im Abschnitt II D genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.auf dem Flughafen Wien ab 1. Mai 1991 täglich zwischen 23.30 Uhr und 5.00 Uhr Lokalzeit, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Absatz 4, genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1996 - in den gleichen Zeiträumen - die im Abschnitt römisch zwei D genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
(4)Absatz 4,Die Summe der jeweils am Landeanfluglärm-Meßpunkt, am Seitenlärm-Meßpunkt und am Startüberfluglärm-Meßpunkt gemessenen Lärmwerte der im Abs. 3 genannten Flugzeuge darf folgende Grenzwerte (in EPNdB gemäß § 8 Abs. 4) nicht überschreiten: (Anm.: Formel nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)Die Summe der jeweils am Landeanfluglärm-Meßpunkt, am Seitenlärm-Meßpunkt und am Startüberfluglärm-Meßpunkt gemessenen Lärmwerte der im Absatz 3, genannten Flugzeuge darf folgende Grenzwerte (in EPNdB gemäß Paragraph 8, Absatz 4,) nicht überschreiten: Anmerkung, Formel nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)
L = 288 für M < 25 000 kg,
EPN
L = 288 + 29,9.log M/25 000 für 25 000 < M < 317 500 kg,
EPN
L = 321 für M > 317 500 kg.
EPN
(5)Absatz 5,Der verantwortliche Pilot eines von den Bestimmungen des Abs. 3 betroffenen Flugzeuges muß eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung, aus der die Lärmmeßwerte für dieses Flugzeug zu ersehen sind, mitführen und auf Verlangen den Organen der Luftfahrtbehörden vorweisen.Der verantwortliche Pilot eines von den Bestimmungen des Absatz 3, betroffenen Flugzeuges muß eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung, aus der die Lärmmeßwerte für dieses Flugzeug zu ersehen sind, mitführen und auf Verlangen den Organen der Luftfahrtbehörden vorweisen.
(6)Absatz 6,Ab den im Abs. 3 genannten Terminen dürfen An- und Abflüge auf den betreffenden Flughäfen mit Flugzeugen mit Strahlantrieb, deren Lärmentwicklung größer ist als die im Abs. 3 bzw. im Abs. 4 festgelegten Lärmgrenzwerte, nur mit einer Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchgeführt werden.Ab den im Absatz 3, genannten Terminen dürfen An- und Abflüge auf den betreffenden Flughäfen mit Flugzeugen mit Strahlantrieb, deren Lärmentwicklung größer ist als die im Absatz 3, bzw. im Absatz 4, festgelegten Lärmgrenzwerte, nur mit einer Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchgeführt werden.
(7)Absatz 7,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat in begründeten Ausnahmefällen für Flugzeuge, die von den Regelungen gemäß Abs. 3 und 4 betroffen sind, Ausnahmen bis längstens 18 Monate nach den in Abs. 3 genannten Terminen zu bewilligen. Als begründete Ausnahmefälle gelten insbesondere Flüge, an deren Durchführung ein öffentliches Interesse besteht.Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat in begründeten Ausnahmefällen für Flugzeuge, die von den Regelungen gemäß Absatz 3 und 4 betroffen sind, Ausnahmen bis längstens 18 Monate nach den in Absatz 3, genannten Terminen zu bewilligen. Als begründete Ausnahmefälle gelten insbesondere Flüge, an deren Durchführung ein öffentliches Interesse besteht.
(8)Absatz 8,Anträge gemäß Abs. 6 und 7 sind spätestens acht Wochen vor der geplanten Flugdurchführung an das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu richten; in unvorhergesehenen oder unabwendbaren Fällen auch später.Anträge gemäß Absatz 6 und 7 sind spätestens acht Wochen vor der geplanten Flugdurchführung an das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu richten; in unvorhergesehenen oder unabwendbaren Fällen auch später.
(9)Absatz 9,Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 finden keine Anwendung auf Flüge zu Ausweichflugplätzen, auf Ambulanz- und Rettungsflüge, auf Flüge im Rahmen von Katastropheneinsätzen, sowie für den Flughafen Wien für verspätete Flüge.Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 8 finden keine Anwendung auf Flüge zu Ausweichflugplätzen, auf Ambulanz- und Rettungsflüge, auf Flüge im Rahmen von Katastropheneinsätzen, sowie für den Flughafen Wien für verspätete Flüge.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Anflug, Ambulanzflug
Dokumentnummer
NOR12150577
Alte Dokumentnummer
N9198614804L