Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Beschränkungen für Flugzeuge mit Propellerantrieb
§ 28. (1) Lärmzulässigkeitsbescheinigungen für Flugzeuge mit Propellerantrieb einschließlich Motorsegler, deren Zulassungen nach dem 1. Juni 1979 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beantragt worden sind, sind nur dann auszustellen, wenn die Lärmmeßwerte die im § 14 Abs. 1 beziehungsweise § 17 Abs. 1 angegebenen Grenzwerte nicht übersteigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die in § 15 Abs. 2 bis 4 genannten Flugzeuge.Paragraph 28, (1) Lärmzulässigkeitsbescheinigungen für Flugzeuge mit Propellerantrieb einschließlich Motorsegler, deren Zulassungen nach dem 1. Juni 1979 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beantragt worden sind, sind nur dann auszustellen, wenn die Lärmmeßwerte die im Paragraph 14, Absatz eins, beziehungsweise Paragraph 17, Absatz eins, angegebenen Grenzwerte nicht übersteigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die in Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 genannten Flugzeuge.
(2)Absatz 2,Ein Luftfahrzeug, das die Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, ist jedoch auch nach dem 1. Juni 1979 befristet auf längstens sechs Monate zuzulassen, wennEin Luftfahrzeug, das die Anforderungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt, ist jedoch auch nach dem 1. Juni 1979 befristet auf längstens sechs Monate zuzulassen, wenn
ein entsprechender Umrüstbausatz zur Lärmverminderung für die spezielle Luftfahrzeugtype innerhalb eines angemessenen Zeitraumes verfügbar sein wird und
ein solcher Bausatz bereits vor dem Antrag auf Zulassung vom Luftfahrzeughalter oder Eigentümer bestellt worden ist.
(3)Absatz 3,Der im § 10 Abs. 7 genannte Korrekturwert ist bei Flugzeugen, die für Grundschulungsflüge im Platzrundenbereich von Zivilflugplätzen beziehungsweise für Schleppflüge verwendet werden, ab 1. Jänner 1988 nur dann anzuwenden, wenn es sich um einen positiven Wert handelt.Der im Paragraph 10, Absatz 7, genannte Korrekturwert ist bei Flugzeugen, die für Grundschulungsflüge im Platzrundenbereich von Zivilflugplätzen beziehungsweise für Schleppflüge verwendet werden, ab 1. Jänner 1988 nur dann anzuwenden, wenn es sich um einen positiven Wert handelt.
Dokumentnummer
NOR12150578
Alte Dokumentnummer
N9198614805L