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§ 28 ZLZV 1986

Fassungen
01.01.1987 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.01.198731.10.1993 BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 700/1986

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Abkürzung

ZLZV 1986

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Beschränkungen für Flugzeuge mit Propellerantrieb

Paragraph 28, (1) Lärmzulässigkeitsbescheinigungen für Flugzeuge mit Propellerantrieb einschließlich Motorsegler, deren Zulassungen nach dem 1. Juni 1979 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beantragt worden sind, sind nur dann auszustellen, wenn die Lärmmeßwerte die im Paragraph 14, Absatz eins, beziehungsweise Paragraph 17, Absatz eins, angegebenen Grenzwerte nicht übersteigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die in Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 genannten Flugzeuge.

  1. Absatz 2,Ein Luftfahrzeug, das die Anforderungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt, ist jedoch auch nach dem 1. Juni 1979 befristet auf längstens sechs Monate zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein entsprechender Umrüstbausatz zur Lärmverminderung für die spezielle Luftfahrzeugtype innerhalb eines angemessenen Zeitraumes verfügbar sein wird und
    2. Ziffer 2
      ein solcher Bausatz bereits vor dem Antrag auf Zulassung vom Luftfahrzeughalter oder Eigentümer bestellt worden ist.
  2. Absatz 3,Der im Paragraph 10, Absatz 7, genannte Korrekturwert ist bei Flugzeugen, die für Grundschulungsflüge im Platzrundenbereich von Zivilflugplätzen beziehungsweise für Schleppflüge verwendet werden, ab 1. Jänner 1988 nur dann anzuwenden, wenn es sich um einen positiven Wert handelt.

Gesetzesnummer

10011643

Dokumentnummer

NOR12150578

Alte Dokumentnummer

N9198614805L