Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Begriffserläuterungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gilt - soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt - als: Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung gilt - soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt - als:
Anhang 16:
der Band I der ersten Ausgabe (1981) des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 138/1971. *1) der Band römisch eins der ersten Ausgabe (1981) des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1971,. *1)
Mantelstromverhältnis:
Das Verhältnis des Luftdurchsatzes im Mantelstrom eines Strahlturbinentriebwerkes zum Luftmassendurchsatz durch die Brennkammern, ermittelt für den maximalen Schub des stationären Triebwerkes unter den Bedingungen der ICAO-Standardatmosphäre *2) in Meereshöhe.
Abgeleitete Nachfolgemuster von Luftfahrzeugen:
Luftfahrzeuge, die vom Standpunkt der Lufttüchtigkeit ähnlich den lärmzugelassenen Prototypen sind, an denen aber konstruktive Veränderungen vorgenommen wurden, die möglicherweise die Lärmcharakteristik beeinflussen könnten.
Termine:
in den Angaben für die Anwendungsbereiche der einzelnen Abschnitte:
jene Termine, zu denen die Zulassungsbehörde des Herstellerlandes den Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit im Zuge der Baumusterprüfung angenommen, oder eine andere, gleichwertige Handlung gesetzt hat. Wenn der Zeitraum zwischen der Annahme des Antrages und der Ausstellung der Lufttüchtigkeitsbescheinigung für den Prototyp fünf Jahre übersteigt, ist als Termin für die Anwendbarkeit der Verordnung das Datum zugrunde zu legen, welches fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der Lufttüchtigkeitsbescheinigung liegt. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen die Zulassungsbehörde aus wesentlichen Gründen eine Verlängerung der Fünfjahresfrist bewilligt.
Unterschallflugzeug:
ein Flugzeug, welches nicht geeignet ist, im Horizontalflug das Geschwindigkeitsverhältnis Mach 1 zu erreichen.
Hubschrauber:
ein Luftfahrzeug schwerer als Luft, welches hauptsächlich durch die Reaktionen der Luft auf einen oder mehrere mit Triebwerkskraft angetriebene, überwiegend auf vertikalen Achsen montierte Rotoren im Fluge gehalten wird.
Übermäßiger Lärm:
der durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstehende Lärm, wenn sein Pegel über den gemäß Abschnitt II ermittelten Lärmgrenzwerten liegt. der durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstehende Lärm, wenn sein Pegel über den gemäß Abschnitt römisch zwei ermittelten Lärmgrenzwerten liegt.
Zulassung:
die Zulassung im Sinne des § 13 des Luftfahrtgesetzes oder ein gleichwertiger Akt der für die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit zuständigen Behörde. die Zulassung im Sinne des Paragraph 13, des Luftfahrtgesetzes oder ein gleichwertiger Akt der für die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit zuständigen Behörde.
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*1) Herausgegeben von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO); erhältlich beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, A-1030 Wien, Schnirchgasse 11, Telefon (0 22 2) 78 05-0.
*2) 0 vH relative Luftfeuchtigkeit, Temperatur in NN 15 Grad C, Luftdruck in NN 1013,2 hPa, Temperaturgradient 0,65 Grad C pro 100 m bis zu einer Höhe von 11 000 m.