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§ 4 ZLZV 1986

Fassungen
01.01.1987 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198731.10.1993 BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 700/1986

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Abkürzung

ZLZV 1986

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Lärmzulässigkeitsprüfung und Bescheinigung der Lärmzulässigkeit

Paragraph 4, (1) Österreichische Zivilluftfahrzeuge, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch kein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt ist, sind anläßlich der Prüfung der Lufttüchtigkeit, alle übrigen österreichischen Zivilluftfahrzeuge sind anläßlich der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit auch dahingehend zu überprüfen, ob sie technisch so ausgerüstet sind, daß durch ihren Betrieb kein übermäßiger Lärm entsteht.

  1. Absatz 2,Wenn eine Überprüfung gemäß Absatz eins, ergibt, daß die Lärmemission des geprüften Luftfahrzeuges die in dieser Verordnung festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (Paragraph 2,) auszustellen.
  2. Absatz 3,Wenn das Bundesamt für Zivilluftfahrt bei einem abgeleiteten Nachfolgemuster im Zuge der Feststellung der Lufttüchtigkeit ermittelt, daß die durchgeführten konstruktiven Veränderungen hinsichtlich Anordnung, Triebwerksleistung und Masse so gravierend sind, daß eine im wesentlichen neue Ermittlung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist, so ist das betreffende Luftfahrzeug nicht als abgeleitetes Nachfolgemuster, sondern als neues Muster zu behandeln.
  3. Absatz 4,Ohne Durchführung einer Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Lärmzulässigkeit im Lufttüchtigkeitszeugnis zu bescheinigen, wenn die Lärmemission des Luftfahrzeuges bei der Behörde offenkundig ist und zweifellos unter den im Abschnitt römisch zwei bezeichneten Lärmgrenzwerten liegt, oder wenn dies durch Gutachten sonstiger befugter Sachverständiger nachgewiesen wird.
  4. Absatz 5,Ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen sind als den vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgestellten Bescheinigungen (Absatz 2,) gleichwertig anzuerkennen, wenn in den Vorschriften des betreffenden anderen Staates über die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lärmgrenzwerte und hinsichtlich des Prüfungsverfahrens gestellt werden, wie in den entsprechenden österreichischen Vorschriften.
  5. Absatz 6,Für österreichische Luftfahrzeuge, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht unterliegen oder die von der Überprüfung der Lärmzulässigkeit ausgenommen sind, ist diese Tatsache im Lufttüchtigkeitszeugnis zu bescheinigen.

Gesetzesnummer

10011643

Dokumentnummer

NOR12150554

Alte Dokumentnummer

N9198614781L