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§ 5 ZLZV 1986

Fassungen
01.01.1987 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.198731.10.1993 BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 700/1986

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Abkürzung

ZLZV 1986

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Nachprüfung der Lärmzulässigkeit und Widerruf der

Lärmzulässigkeitsbescheinigung

Paragraph 5, (1) Sofern Zweifel an der Lärmzulässigkeit bestehen, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein Luftfahrzeug, für das eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (Paragraph 2,) ausgestellt ist, insbesondere anläßlich von Nachprüfungen der Lufttüchtigkeit desselben, dahingehend zu überprüfen, ob es beim Betrieb übermäßigen Lärm erregt (amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit).

  1. Absatz 2,Kann anläßlich der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eine amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit mangels der erforderlichen meteorologischen Bedingungen nicht durchgeführt werden, so ist sie zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch längstens innerhalb eines Jahres - gerechnet vom Zeitpunkt der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit - vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Wenn eine amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit ergibt, daß für ein Luftfahrzeug, für das eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (Paragraph 2,) ausgestellt worden ist, die Voraussetzungen für die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Lärmzulässigkeitsbescheinigung zu widerrufen.

Gesetzesnummer

10011643

Dokumentnummer

NOR12150555

Alte Dokumentnummer

N9198614782L