Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Nachprüfung der Lärmzulässigkeit und Widerruf der
Lärmzulässigkeitsbescheinigung
§ 5. (1) Sofern Zweifel an der Lärmzulässigkeit bestehen, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein Luftfahrzeug, für das eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (§ 2) ausgestellt ist, insbesondere anläßlich von Nachprüfungen der Lufttüchtigkeit desselben, dahingehend zu überprüfen, ob es beim Betrieb übermäßigen Lärm erregt (amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit).Paragraph 5, (1) Sofern Zweifel an der Lärmzulässigkeit bestehen, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein Luftfahrzeug, für das eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (Paragraph 2,) ausgestellt ist, insbesondere anläßlich von Nachprüfungen der Lufttüchtigkeit desselben, dahingehend zu überprüfen, ob es beim Betrieb übermäßigen Lärm erregt (amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit).
(2)Absatz 2,Kann anläßlich der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eine amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit mangels der erforderlichen meteorologischen Bedingungen nicht durchgeführt werden, so ist sie zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch längstens innerhalb eines Jahres - gerechnet vom Zeitpunkt der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit - vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Wenn eine amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit ergibt, daß für ein Luftfahrzeug, für das eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (§ 2) ausgestellt worden ist, die Voraussetzungen für die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Lärmzulässigkeitsbescheinigung zu widerrufen.Wenn eine amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit ergibt, daß für ein Luftfahrzeug, für das eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung (Paragraph 2,) ausgestellt worden ist, die Voraussetzungen für die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Lärmzulässigkeitsbescheinigung zu widerrufen.
Dokumentnummer
NOR12150555
Alte Dokumentnummer
N9198614782L