Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Unzulässigkeit von Landungen und Abflügen
§ 6. (1) Abflüge und Landungen im Bundesgebiet mit Luftfahrzeugen, für die im Abschnitt II Lärmgrenzwerte festgelegt sind, sind nur zulässigParagraph 6, (1) Abflüge und Landungen im Bundesgebiet mit Luftfahrzeugen, für die im Abschnitt römisch zwei Lärmgrenzwerte festgelegt sind, sind nur zulässig
mit österreichischen Luftfahrzeugen, für die eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist,
mit ausländischen Luftfahrzeugen, deren ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung als anerkannt gelten, sofern in dem betreffenden anderen Staat österreichische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen unter den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden, oder mit ausländischen Luftfahrzeugen, die keinen übermäßigen Lärm erregen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 lit. a gilt mit der Einschränkung, daß die im § 4 Abs. 1, zweiter Halbsatz und im § 5 Abs. 2 bezeichneten Fristen berücksichtigt werden müssen.Absatz eins, Litera a, gilt mit der Einschränkung, daß die im Paragraph 4, Absatz eins,, zweiter Halbsatz und im Paragraph 5, Absatz 2, bezeichneten Fristen berücksichtigt werden müssen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 lit. b gilt mit der Einschränkung, daß es jedenfalls gestattet ist, mit einem ausländischen Luftfahrzeug den zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlichen Flug durchzuführen.Absatz eins, Litera b, gilt mit der Einschränkung, daß es jedenfalls gestattet ist, mit einem ausländischen Luftfahrzeug den zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlichen Flug durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12150556
Alte Dokumentnummer
N9198614783L