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§ 6 ZLZV 1986

Fassungen
01.01.1987 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.198731.10.1993 BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 700/1986

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Abkürzung

ZLZV 1986

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Unzulässigkeit von Landungen und Abflügen

Paragraph 6, (1) Abflüge und Landungen im Bundesgebiet mit Luftfahrzeugen, für die im Abschnitt römisch zwei Lärmgrenzwerte festgelegt sind, sind nur zulässig

  1. Litera a
    mit österreichischen Luftfahrzeugen, für die eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist,
  2. Litera b
    mit ausländischen Luftfahrzeugen, deren ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung als anerkannt gelten, sofern in dem betreffenden anderen Staat österreichische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen unter den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden, oder mit ausländischen Luftfahrzeugen, die keinen übermäßigen Lärm erregen.
  1. Absatz 2,Absatz eins, Litera a, gilt mit der Einschränkung, daß die im Paragraph 4, Absatz eins,, zweiter Halbsatz und im Paragraph 5, Absatz 2, bezeichneten Fristen berücksichtigt werden müssen.
  2. Absatz 3,Absatz eins, Litera b, gilt mit der Einschränkung, daß es jedenfalls gestattet ist, mit einem ausländischen Luftfahrzeug den zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlichen Flug durchzuführen.

Gesetzesnummer

10011643

Dokumentnummer

NOR12150556

Alte Dokumentnummer

N9198614783L