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§ 7 ZLZV 1986

Fassungen
01.01.1987 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.198731.10.1993 BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 700/1986

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Abkürzung

ZLZV 1986

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Ausnahmebewilligungen

Paragraph 7, (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen Flug beziehungsweise für Flüge mit einem Luftfahrzeug, für das keine Lärmzulässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, zu erteilen, wenn dies erforderlich ist

  1. Litera a
    zur Wahrung öffentlicher Interessen (zB Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer- oder Schädlingsbekämpfung), und entgegenstehende öffentliche Interessen das Interesse an der Flugdurchführung nicht überwiegen;
  2. Litera b
    um das Luftfahrzeug aus dem Bundesgebiet auszuführen, oder um am Luftfahrzeug im Ausland Änderungen vornehmen zu lassen, die erforderlich sind, um die Lärmzulässigkeit des Luftfahrzeuges zu erreichen;
  3. Litera c
    um Kunstflüge durchzuführen, wobei vom Bundesamt für Zivilluftfahrt die zur Wahrung der öffentlichen Interessen, besonders der Lärmschutzinteressen, erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben sind;
  4. Litera d
    für Luftfahrzeuge, an deren Erhaltung ein historisches Interesse besteht.
  1. Absatz 2,Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Luftfahrzeugtype;
    2. Ziffer 2
      das Hoheits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges;
    3. Ziffer 3
      der Abflugzeitpunkt beziehungsweise der Zeitraum, in dem die Flüge durchgeführt werden sollen;
    4. Ziffer 4
      der Abflugort, der Zielort und die Streckenführung beziehungsweise der Flugbereich;
    5. Ziffer 5
      der Zweck des Fluges beziehungsweise der Flüge;
    6. Ziffer 6
      der Grund für das Nichtvorliegen einer Lärmzulässigkeitsbescheinigung.
  2. Absatz 3,Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Absatz eins, Litera a,) ist im Antrag glaubhaft zu machen.
  3. Absatz 4,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für die Verwendung eines Luftfahrzeuges im Fluge von Amts wegen eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Luftfahrzeuges auf seine Lärmzulässigkeit mangels der erforderlichen meteorologischen Bedingungen nicht bereits gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, zweiter Halbsatz anläßlich der Überprüfung der Lufttüchtigkeit vorgenommen werden kann. Diese Ausnahmebewilligung ist befristet auf längstens ein Jahr ab Ausstellung beziehungsweise Verlängerung des Lufttüchtigkeitszeugnisses zu erteilen.
  4. Absatz 5,Die Ausnahmebewilligungen gemäß den Absatz eins und 4 sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen erforderlich ist.
  5. Absatz 6,Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Absatz eins und 4 werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.

Schlagworte

Feuerbekämpfung, Hoheitszeichen

Gesetzesnummer

10011643

Dokumentnummer

NOR12150557

Alte Dokumentnummer

N9198614784L