Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Lärmmeßmethoden
§ 8. (1) Die Lärmmessungen haben so zu erfolgen, daß die Meßresultate eine Beurteilung der vom Menschen tatsächlich empfundenen Störwirkung erlauben.Paragraph 8, (1) Die Lärmmessungen haben so zu erfolgen, daß die Meßresultate eine Beurteilung der vom Menschen tatsächlich empfundenen Störwirkung erlauben.
(2)Absatz 2,Im Sinne des Abs. 1 sind Methoden anzuwenden, die es gestatten, den bewerteten Schalldruckpegel oder die Lärmstärke von Luftfahrzeuggeräuschen zu ermitteln.Im Sinne des Absatz eins, sind Methoden anzuwenden, die es gestatten, den bewerteten Schalldruckpegel oder die Lärmstärke von Luftfahrzeuggeräuschen zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Für die Angabe von bewerteten Schalldruckpegeln im Sinne dieser Verordnung ist die Maßeinheit Dezibel (dB) mit A-Bewertung gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 6/1979, S. 234, zu verwenden.Für die Angabe von bewerteten Schalldruckpegeln im Sinne dieser Verordnung ist die Maßeinheit Dezibel (dB) mit A-Bewertung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 6 aus 1979,, S. 234, zu verwenden.
(4)Absatz 4,Die Angabe der Lärmstärke hat in der logarithmischen Einheit EPNdB gemäß der Beschreibung im Anhang 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12150558
Alte Dokumentnummer
N9198614785L