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§ 9 ZLZV 1986

Fassungen
01.01.1987 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.198731.10.1993 BGBl. Nr. 700/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 700/1986

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993

Abkürzung

ZLZV 1986

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Besonderer Teil

A. Flugzeuge bis 5 700 kg mit Propellerantrieb

Anwendungsbereich

Paragraph 9, (1) Der Abschnitt römisch zwei A findet Anwendung auf Flugzeuge mit Propellerantrieb einschließlich Motorsegler mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 5 700 kg sowie auf durch konstruktive Veränderungen abgeleitete Nachfolgemuster, deren höchstzulässige Abflugmasse 6 500 kg nicht überschreitet und für deren Prototypen die Musterzulassung für eine höchstzulässige Abflugmasse von maximal 5 700 kg erfolgte.

  1. Absatz 2,Es sind die Lärmgrenzwerte gemäß Paragraph 14, Absatz eins, anzuwenden auf Flugzeuge,
    1. Litera a
      für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 1. Jänner 1975 gestellt worden sind, und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals nach dem 1. Jänner 1980 ausgestellt worden ist, oder
    2. Litera b
      für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit nach dem 1. Jänner 1975 gestellt worden sind, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt das jeweilige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt worden ist.
  2. Absatz 3,Für Flugzeuge, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 1. Jänner 1975 erfolgt sind, und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellt worden ist, und die von Kolbentriebwerken angetrieben werden, gelten die Lärmgrenzwerte gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Diese Lärmgrenzwerte sind auch bei der jeweiligen Nachprüfung der Lärmzulässigkeit anzuwenden.

Gesetzesnummer

10011643

Dokumentnummer

NOR12150559

Alte Dokumentnummer

N9198614786L