Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 738/1993Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Besonderer Teil
A. Flugzeuge bis 5 700 kg mit Propellerantrieb
Anwendungsbereich
§ 9. (1) Der Abschnitt II A findet Anwendung auf Flugzeuge mit Propellerantrieb einschließlich Motorsegler mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 5 700 kg sowie auf durch konstruktive Veränderungen abgeleitete Nachfolgemuster, deren höchstzulässige Abflugmasse 6 500 kg nicht überschreitet und für deren Prototypen die Musterzulassung für eine höchstzulässige Abflugmasse von maximal 5 700 kg erfolgte.Paragraph 9, (1) Der Abschnitt römisch zwei A findet Anwendung auf Flugzeuge mit Propellerantrieb einschließlich Motorsegler mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 5 700 kg sowie auf durch konstruktive Veränderungen abgeleitete Nachfolgemuster, deren höchstzulässige Abflugmasse 6 500 kg nicht überschreitet und für deren Prototypen die Musterzulassung für eine höchstzulässige Abflugmasse von maximal 5 700 kg erfolgte.
(2)Absatz 2,Es sind die Lärmgrenzwerte gemäß § 14 Abs. 1 anzuwenden auf Flugzeuge,Es sind die Lärmgrenzwerte gemäß Paragraph 14, Absatz eins, anzuwenden auf Flugzeuge,
für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 1. Jänner 1975 gestellt worden sind, und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals nach dem 1. Jänner 1980 ausgestellt worden ist, oder
für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit nach dem 1. Jänner 1975 gestellt worden sind, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt das jeweilige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt worden ist.
(3)Absatz 3,Für Flugzeuge, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 1. Jänner 1975 erfolgt sind, und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellt worden ist, und die von Kolbentriebwerken angetrieben werden, gelten die Lärmgrenzwerte gemäß § 14 Abs. 2. Diese Lärmgrenzwerte sind auch bei der jeweiligen Nachprüfung der Lärmzulässigkeit anzuwenden.Für Flugzeuge, für deren Prototypen die Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem 1. Jänner 1975 erfolgt sind, und für deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellt worden ist, und die von Kolbentriebwerken angetrieben werden, gelten die Lärmgrenzwerte gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Diese Lärmgrenzwerte sind auch bei der jeweiligen Nachprüfung der Lärmzulässigkeit anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12150559
Alte Dokumentnummer
N9198614786L