Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1986Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Inhalt von Beschlüssen der Erweiterten Kommission der Europäischen Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL) gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a bis f in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, ist – soweit diese Beschlüsse in Österreich zur Anwendung kommen können – vom Bundesminister für Verkehr in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.Der Inhalt von Beschlüssen der Erweiterten Kommission der Europäischen Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL) gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a bis f in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera a, der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1986,, ist – soweit diese Beschlüsse in Österreich zur Anwendung kommen können – vom Bundesminister für Verkehr in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Abweichungen und Ausführungsbestimmungen auf Grund von Beschlüssen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, soweit dies in diesen Beschlüssen vorgesehen ist, und diese Verordnungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Abweichungen und Ausführungsbestimmungen auf Grund von Beschlüssen im Sinne des Absatz eins, festzulegen, soweit dies in diesen Beschlüssen vorgesehen ist, und diese Verordnungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR12150668
alte Dokumentnummer
N9198619689J