Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1986Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Nach den Bestimmungen im § 2 sind auch Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten einzuziehen.Nach den Bestimmungen im Paragraph 2, sind auch Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten einzuziehen.
(2)Absatz 2,Soweit in Beschlüssen im Sinne des § 1 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, sindSoweit in Beschlüssen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist, sind
Verzugszinsen spätestens ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt in der Höhe von zehn Prozent pro Jahr zu entrichten, und
als Rechtsverfolgungskosten alle angemessenen Ausgaben zum Zwecke der Hereinbringung der Gebühren für zielführend erscheinende Maßnahmen anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR12150670
alte Dokumentnummer
N9198619691J