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Art. 1

Fassungen
ab 01.06.1986 — BGBl. Nr. 17/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.06.1986 BGBl. Nr. 17/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1986BGBl. Nr. 17/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

ABSCHNITT römisch eins
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. Absatz eins,Das vorliegende Übereinkommen ist anwendbar
    1. Litera a
      auf die Personenbeförderung auf der Straße im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr, die durchgeführt wird
      • Strichaufzählung
        zwischen den Gebieten zweier Vertragsparteien oder
      • Strichaufzählung
        von und nach dem Gebiet derselben Vertragspartei
      und gegebenenfalls im Rahmen solcher Verkehrsdienste im Transit sowohl durch das Gebiet einer anderen Vertragspartei als auch durch das Gebiet eines Nichtvertragsstaates, und zwar
      • Strichaufzählung
        mit Fahrzeugen, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern;
    2. Litera b
      auf die Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.
  2. Absatz 2,Grenzüberschreitender Verkehr im Sinne dieses Übereinkommens ist der Verkehr, der über das Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien führt.
  3. Absatz 3,Die Bezeichnung „Gebiet einer Vertragspartei“ im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich, soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betroffen ist, auf die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung dieser Gemeinschaft angewendet wird, und zwar nach Maßgabe jenes Vertrages.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011649

Dokumentnummer

NOR12150901

Alte Dokumentnummer

N9198715782L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/17/A1/NOR12150901