Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1987Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1)Absatz eins,Das vorliegende Übereinkommen ist anwendbar
auf die Personenbeförderung auf der Straße im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr, die durchgeführt wird
zwischen den Gebieten zweier Vertragsparteien oder
von und nach dem Gebiet derselben Vertragspartei
und gegebenenfalls im Rahmen solcher Verkehrsdienste im Transit sowohl durch das Gebiet einer anderen Vertragspartei als auch durch das Gebiet eines Nichtvertragsstaates, und zwar
mit Fahrzeugen, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern;
auf die Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.
(2)Absatz 2,Grenzüberschreitender Verkehr im Sinne dieses Übereinkommens ist der Verkehr, der über das Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien führt.
(3)Absatz 3,Die Bezeichnung „Gebiet einer Vertragspartei“ im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich, soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betroffen ist, auf die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung dieser Gemeinschaft angewendet wird, und zwar nach Maßgabe jenes Vertrages.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Dokumentnummer
NOR12150901
Alte Dokumentnummer
N9198715782L