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Art. 18

Fassungen
ab 01.06.1986 — BGBl. Nr. 17/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.06.1986 BGBl. Nr. 17/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.06.1986BGBl. Nr. 17/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen bedarf der Genehmigung oder Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Die Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunden werden von den Vertragsparteien beim Sekretariat der CEMT hinterlegt.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen tritt nach Genehmigung oder Ratifizierung durch fünf Vertragsparteien, zu denen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören muß, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der fünften Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde folgt.
  3. Absatz 3,Für jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen nach dem Inkrafttreten nach Absatz 2 genehmigt oder ratifiziert, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde durch die betreffende Vertragspartei beim Sekretariat der CEMT folgt.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Abschnitte römisch zwei und römisch drei dieses Übereinkommens sind sieben Monate nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens nach Absatz 2 oder 3 anzuwenden.

Schlagworte

Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011649

Dokumentnummer

NOR12150918

Alte Dokumentnummer

N9198715799L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/17/A18/NOR12150918