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Art. 9

Fassungen
ab 01.06.1986 — BGBl. Nr. 17/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.06.1986 BGBl. Nr. 17/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.06.1986BGBl. Nr. 17/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Das Fahrtenblatt ist vom Verkehrsunternehmer für jede Fahrt vor deren Antritt in doppelter Ausfertigung auszufüllen.
  2. Absatz 2,Es ist dem Verkehrsunternehmer freigestellt, die Namen der Fahrgäste mittels einer auf einem gesonderten Blatt im voraus erstellten Liste anzugeben, das an der in Punkt 6 des Fahrtenblattes vorgesehenen Stelle fest aufzukleben ist. Ein Stempel des Verkehrsunternehmers oder gegebenenfalls seine Unterschrift oder die Unterschrift des Fahrers des verwendeten Fahrzeugs ist so anzubringen, daß sie sich teils auf der Liste und teils auf dem Fahrtenblatt befinden.
  3. Absatz 3,Für Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Übereinkommens ist, kann die Liste der Fahrgäste unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen zum Zeitpunkt der Aufnahme der Fahrgäste erstellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011649

Dokumentnummer

NOR12150909

Alte Dokumentnummer

N9198715790L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/17/A9/NOR12150909