Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1987Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abkommens berechtigen Unternehmer mit dem Sitz in Österreich oder Portugal, Personen oder Güter auf der Straße in Kraftfahrzeugen, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind, zwischen den Staatsgebieten der Vertragsparteien oder im Transit durch ihre Staatsgebiete zu befördern.
(2)Absatz 2,„Unternehmer“ ist jede natürliche oder juristische Person oder jede Gesellschaft, die entweder in der Republik Österreich oder in der Republik Portugal zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist.
(3)Absatz 3,„Fahrzeug“ ist jedes Kraftfahrzeug, das
zur Beförderung von mehr als acht Personen – außer dem Lenker – oder von Gütern gebaut ist und auf Straßen dafür verwendet wird;
in einer der Vertragsparteien zugelassen ist
sowie jeder Anhänger oder Sattelanhänger, der die Bedingung von Artikel 1 Abs. 3 lit. a erfüllt und von einem Unternehmer einer Vertragspartei eingesetzt wird.sowie jeder Anhänger oder Sattelanhänger, der die Bedingung von Artikel 1 Absatz 3, Litera a, erfüllt und von einem Unternehmer einer Vertragspartei eingesetzt wird.
(4)Absatz 4,Keine Bestimmung in diesem Abkommen ermächtigt einen Unternehmer einer Vertragspartei, Personen oder Güter im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Dokumentnummer
NOR12150994
Alte Dokumentnummer
N9198718520J