Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1987Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten. Danach verlängert sich seine Gültigkeit automatisch jeweils um ein Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 18. April 1985 in zwei Urschriften in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Dokumentnummer
NOR12151008
Alte Dokumentnummer
N9198718534J