Kurztitel
ADR - Beförderung von Natriumhydrid, Natriumhydrid in Suspension
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 337/1994Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1994,
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470, 2471, 2474 und 2479 der Anlage A des ADR dürfen
Natriumhydrid mit mehr als 50 % bis zu höchstens 80 %, in Paraffinöl suspendiert, und
Natriumhydrid bis zu 50 %, in Paraffinöl suspendiert, als Stoffe der Klasse 4.3 im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
1.1 Natriumhydrid
1.1.1 Der Stoff ist in luftdicht zu verschließende Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Typ 1A2) mit einem Fassungsraum von höchstens 50 Litern zu verpacken.
1.1.2 Die Fässer müssen mit einem Einfüll- und Entlüftungsstutzen versehen sein. Der in den Gefäßen nach der Füllung verbleibende Leerraum muß mit Stickstoff ausgefüllt sein.
1.2 Natriumhydrid zu mehr als 50 % bis zu höchstens 80 % in Paraffinöl suspendiert
1.2.1 Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu verpacken.
1.2.1.1 Innenverpackung
Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens 25 kg in Säcke aus geeignetem Kunststoff zu verpacken.
1.2.1.2 Außenverpackung
Bis zu 2 solcher Säcke sind in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Typ 1A2) mit einem Fassungsraum von höchstens 100 Litern einzusetzen.
1.2.2.1 Innenverpackung
Der Stoff darf auch in Mengen bis zu 5 kg in Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt werden.
1.2.2.2 Außenverpackung
Die Beutel sind paarweise in eine Kunststoffolie einzuschweißen und in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Typ 1A2) mit einem Fassungsraum von höchstens 140 Litern einzusetzen.
1.3 Natriumhydrid zu höchstens 50 % in Paraffinöl suspendiert
1.3.1 Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu verpacken.
1.3.1.1 Innenverpackung
Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens 20 kg in Säcke aus geeignetem Kunststoff zu verpacken.
1.3.1.2 Außenverpackung
Bis zu 5 solcher Säcke sind in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Typ 1A2 der unter 2.5 genannten Richtlinien) mit einem Fassungsraum von höchstens 200 Litern einzusetzen.
1.4 Verschluß der Fässer
Die Fässer gem. 1.2.1.2, 1.2.2.2 und 1.3.1.2 sind mit einem Spannringverschluß zu verschließen, der verschraubt und mit Dichtschnur so abgedichtet sein muß, daß weder Feuchtigkeit eindringen noch vom Inhalt etwas nach außen gelangen kann.
1.5 Baumusterprüfung
Die Eignung der Verpackung gem. 1.1.1 sowie der unter Ziffer
1.2 und 1.3 genannten zusammengesetzten Verpackungen muß durch eine Baumusterprüfung nach Anhang A.5 - Allgemeine Verpackungsvorschriften, Verpackungsart, Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften über die Prüfung der Verpackungen - zur Anlage A des ADR bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden. 1.2 und 1.3 genannten zusammengesetzten Verpackungen muß durch eine Baumusterprüfung nach Anhang A.5 - Allgemeine Verpackungsvorschriften, Verpackungsart, Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften über die Prüfung der Verpackungen - zur Anlage A des ADR bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins anzuwenden.
1.6 Zulassung und Kennzeichnung
1.6.1 Die Bauart der Verpackung/Außenverpackung muß nach den
vorgenannten Vorschriften zugelassen sein.
1.6.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
Verpackung/Außenverpackung muß nach den vorgenannten Vorschriften gekennzeichnet sein.
2. Sonstige Vorschriften
2.1 Die für Stoffe der Rn. 2471, Ziffer 2 b), geltenden
Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.
2.2 Ein Zusammenpacken ist nicht gestattet.
3. Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier ist zu den sonst vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen:
Natriumhydrid mit mehr als 50 % bis zu höchstens 80 %, in Paraffinöl suspendiert, und
Natriumhydrid bis zu 50 %, in Paraffinöl suspendiert; 4.3, ADR.''
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''
(2)Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 1. 12. 1986
Bonn, den 19. 8. 1986