Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
10.01.1987 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 7/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 110.01.198731.12.1992 BGBl. Nr. 7/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 337/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Natriumhydrid, Natriumhydrid in Suspension

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1994,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.01.1987BGBl. Nr. 7/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 337/1994

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470, 2471, 2474 und 2479 der Anlage A des ADR dürfen
    • Strichaufzählung
      Natriumhydrid,
    • Strichaufzählung
      Natriumhydrid mit mehr als 50 % bis zu höchstens 80 %, in Paraffinöl suspendiert, und
    • Strichaufzählung
      Natriumhydrid bis zu 50 %, in Paraffinöl suspendiert, als Stoffe der Klasse 4.3 im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:

  1. Ziffer eins
    Verpackung

1.1 Natriumhydrid

1.1.1 Der Stoff ist in luftdicht zu verschließende Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Typ 1A2) mit einem Fassungsraum von höchstens 50 Litern zu verpacken.

1.1.2 Die Fässer müssen mit einem Einfüll- und Entlüftungsstutzen versehen sein. Der in den Gefäßen nach der Füllung verbleibende Leerraum muß mit Stickstoff ausgefüllt sein.

1.2 Natriumhydrid zu mehr als 50 % bis zu höchstens 80 % in Paraffinöl suspendiert

1.2.1 Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu verpacken.

1.2.1.1 Innenverpackung

Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens 25 kg in Säcke aus geeignetem Kunststoff zu verpacken.

1.2.1.2 Außenverpackung

Bis zu 2 solcher Säcke sind in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Typ 1A2) mit einem Fassungsraum von höchstens 100 Litern einzusetzen.

1.2.2.1 Innenverpackung

Der Stoff darf auch in Mengen bis zu 5 kg in Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt werden.

1.2.2.2 Außenverpackung

Die Beutel sind paarweise in eine Kunststoffolie einzuschweißen und in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Typ 1A2) mit einem Fassungsraum von höchstens 140 Litern einzusetzen.

1.3 Natriumhydrid zu höchstens 50 % in Paraffinöl suspendiert

1.3.1 Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu verpacken.

1.3.1.1 Innenverpackung

Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens 20 kg in Säcke aus geeignetem Kunststoff zu verpacken.

1.3.1.2 Außenverpackung

Bis zu 5 solcher Säcke sind in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Typ 1A2 der unter 2.5 genannten Richtlinien) mit einem Fassungsraum von höchstens 200 Litern einzusetzen.

1.4 Verschluß der Fässer

Die Fässer gem. 1.2.1.2, 1.2.2.2 und 1.3.1.2 sind mit einem Spannringverschluß zu verschließen, der verschraubt und mit Dichtschnur so abgedichtet sein muß, daß weder Feuchtigkeit eindringen noch vom Inhalt etwas nach außen gelangen kann.

1.5 Baumusterprüfung

Die Eignung der Verpackung gem. 1.1.1 sowie der unter Ziffer

1.2 und 1.3 genannten zusammengesetzten Verpackungen muß durch eine Baumusterprüfung nach Anhang A.5 - Allgemeine Verpackungsvorschriften, Verpackungsart, Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften über die Prüfung der Verpackungen - zur Anlage A des ADR bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins anzuwenden.

1.6     Zulassung und Kennzeichnung

1.6.1   Die Bauart der Verpackung/Außenverpackung muß nach den

        vorgenannten Vorschriften zugelassen sein.

1.6.2   Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte

Verpackung/Außenverpackung muß nach den vorgenannten Vorschriften gekennzeichnet sein.

2. Sonstige Vorschriften

2.1     Die für Stoffe der Rn. 2471, Ziffer 2 b), geltenden

        Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.

2.2     Ein Zusammenpacken ist nicht gestattet.

3.      Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier ist zu den sonst vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Natriumhydrid,
  2. Ziffer 2
    Natriumhydrid mit mehr als 50 % bis zu höchstens 80 %, in Paraffinöl suspendiert, und
  3. Ziffer 3
    Natriumhydrid bis zu 50 %, in Paraffinöl suspendiert; 4.3, ADR.''
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''
  1. Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 1. 12. 1986

Bonn, den 19. 8. 1986

Schlagworte

Einfüllstutzen

Gesetzesnummer

10011652

Dokumentnummer

NOR12150829

Alte Dokumentnummer

N9198711649L