Kurztitel
ADR - Beförderung von polychlorierten Biphenylen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 547/1995Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1995,
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von Rn. 2606 der Anlage A des ADR dürfen polychlorierte Biphenyle (PCB) der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 17b) (assimiliert), unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:
1. Verpackungen, Transportgefäße und Beförderungsmittel
1.1 Verpackungen und Transportgefäße
1.1.1 Der Stoff darf in Transformatoren und Kondensatoren, in denen er als Kühlmittel enthalten ist, ohne Schutzverpackung verpackt sein, sofern diese auf Grund ihrer Bauart und Abmessungen nicht in Verpackungen gemäß Rn. 2606 verpackt werden können.
1.1.2 Das Kühlmittelsystem muß während der Beförderung dicht sein. Stoßempfindliche Teile der Transformatoren und Kondensatoren sind durch geeignete Maßnahmen besonders zu schützen. Dabei müssen die Füllstandskontrolleinrichtungen ablesbar bleiben.
1.2 Beförderungsmittel
Die Transformatoren und Kondensatoren dürfen in
gedeckten oder bedeckten Straßenfahrzeugen oder in
befördert werden, sofern sie die Abmessungen der vorgenannten Beförderungsmittel nicht überschreiten.
2.1 Die Beförderung von polychlorierten Biphenylen (PCB) in Transformatoren und Kondensatoren ist im Hinblick auf Rn. 10 599 der Anlage B des ADR im Bereich der Bundesrepublik Deutschland erlaubnispflichtig nach § 7 der national geltenden Gefahrgutverordnung Straße, wenn die Masse der mit einer Beförderungseinheit beförderten PCB mehr als 400 kg beträgt.2.1 Die Beförderung von polychlorierten Biphenylen (PCB) in Transformatoren und Kondensatoren ist im Hinblick auf Rn. 10 599 der Anlage B des ADR im Bereich der Bundesrepublik Deutschland erlaubnispflichtig nach Paragraph 7, der national geltenden Gefahrgutverordnung Straße, wenn die Masse der mit einer Beförderungseinheit beförderten PCB mehr als 400 kg beträgt.
2.2 Auf die Transformatoren und Kondensatoren dürfen keine anderen Güter gestapelt werden. Sie sind so zu sichern, daß sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch herunterfallende Gegenstände beschädigt werden können.
2.3 Abweichend von Rn. 10 385 der Anlage B des ADR ist in den schriftlichen Weisungen bei jeder Beförderung von Transformatoren und Kondensatoren ohne Schutzverpackung zusätzlich anzugeben:
bei den nach Rn. 10 385 Abs. 1c) zu machenden Angaben:bei den nach Rn. 10 385 Absatz eins c,) zu machenden Angaben:
„Im Brandfall kann es zur Bildung von hochgiftigem Dioxin kommen.'',
bei den nach Anlage B Rn. 10 385 Abs. 1d) zu machenden Angaben:bei den nach Anlage B Rn. 10 385 Absatz eins d,) zu machenden Angaben:
„Unverzüglich Straße sichern und andere Straßenbenutzer warnen sowie Unbefugte fernhalten. Unverzüglich die zuständige Behörde über den Unfall oder Zwischenfall verständigen (falls die Behörde nicht bekannt ist, muß die Polizei oder Feuerwehr gebeten werden, diese Behörde zu informieren).
Falls polychlorierte Biphenyle (PCB) nach einem Unfall in das Erdreich eindringen, müssen sie restlos mit dem verunreinigten Boden entfernt werden.''
2.4 Die übrigen für Stoffe der Rn. 2601, Ziffer 17b), geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
(3)Absatz 3,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 12. Dezember 1986
Bonn, den 7. August 1986