Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
08.04.1987 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 122/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 108.04.198731.12.1996 BGBl. Nr. 122/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 61/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Stickstoff der Klasse 2, Ziffer 1a)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 1997,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

08.04.1987BGBl. Nr. 122/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 61/1997

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200, 2201, 2203, 2212 und 2222 der Anlage A des ADR darf Stickstoff der Klasse 2, Ziffer 1 a), auch in als Hydrospeicher bezeichneten Gefäßen unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:

1. Verpackung

1.1 Die Gefäße müssen hinsichtlich Werkstoff, Bau, Ausrüstung und Kennzeichnung einem technischen Regelwerk entsprechen, das von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

1.2 Die Gefäße sind in Kisten aus Naturholz (Typ 4C1), aus Sperrholz (Typ 4D), aus Holzfaserwerkstoffen (Typ 4F), aus Pappe (Typ 4G) oder aus Schaumstoffen - nicht wiederverwendbar - (Typ 4H1) gemäß Anhang A.5 zur Anlage A des ADR als Außenverpackung zu verpacken.

  1. Ziffer 2
    Baumusterprüfung

Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackung(en) muß durch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei anzuwenden.
  1. Ziffer 3
    Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.

3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß Anhang A.5 gekennzeichnet sein.

4. Sonstige Vorschriften

4.1 Die Gefäße müssen während der Beförderung hermetisch dicht verschlossen sein.

4.2 Der Druck der Gasfüllung bei 15 GradC darf den auf dem Gefäß angegebenen, höchstzulässigen Betriebsdruck und, sofern dieser Wert niedriger liegt, zwei Drittel (2/3) des Prüfdrucks, für den das Gefäß bemessen und mit dem es geprüft wurde, nicht überschreiten.

4.3 Werden die Hydrospeicher in Kisten (in leerem Zustand zusammenfaltbare Kisten aus Aluminium), rollbaren Kleincontainern oder Gitterboxpaletten, verpackt, so kann auf die Außenverpackung gemäß Ziffer 2.2 verzichtet werden, wenn

  • Strichaufzählung
    die Hydrospeicher durch geeignete Füllstoffe gegen Bewegungen gegeneinander und gegen die Wände der Gefäße gesichert sind,
  • Strichaufzählung
    bei oben offenen Gitterboxpaletten zusätzlich eine geeignete, widerstandsfähige Abdeckung (zB Holzplatte) auf den Hydrospeichern befestigt wird.
    1. Ziffer 5
      Übergangsvorschriften

Abweichend von Ziffer 2 dieser Regelung dürfen bis zum 31. Dezember 1988 auch Außenverpackungen verwendet werden, die noch nicht baumustergeprüft sind, wenn sie baumustergeprüften Verpackungen gleichwertig sind und der Absender die Gleichwertigkeit im Beförderungspapier bescheinigt.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 2. 3. 1987

Bonn, den 20. 11. 1986

Gesetzesnummer

10011655

Dokumentnummer

NOR12150832

Alte Dokumentnummer

N9198711666L