Kurztitel
ADR - Beförderung von Stickstoff der Klasse 2, Ziffer 1a)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1987 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 1997,
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200, 2201, 2203, 2212 und 2222 der Anlage A des ADR darf Stickstoff der Klasse 2, Ziffer 1 a), auch in als Hydrospeicher bezeichneten Gefäßen unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:
1. Verpackung
1.1 Die Gefäße müssen hinsichtlich Werkstoff, Bau, Ausrüstung und Kennzeichnung einem technischen Regelwerk entsprechen, das von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
1.2 Die Gefäße sind in Kisten aus Naturholz (Typ 4C1), aus Sperrholz (Typ 4D), aus Holzfaserwerkstoffen (Typ 4F), aus Pappe (Typ 4G) oder aus Schaumstoffen - nicht wiederverwendbar - (Typ 4H1) gemäß Anhang A.5 zur Anlage A des ADR als Außenverpackung zu verpacken.
Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackung(en) muß durch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackung(en) muß durch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei anzuwenden.
Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß Anhang A.5 gekennzeichnet sein.
4. Sonstige Vorschriften
4.1 Die Gefäße müssen während der Beförderung hermetisch dicht verschlossen sein.
4.2 Der Druck der Gasfüllung bei 15 GradC darf den auf dem Gefäß angegebenen, höchstzulässigen Betriebsdruck und, sofern dieser Wert niedriger liegt, zwei Drittel (2/3) des Prüfdrucks, für den das Gefäß bemessen und mit dem es geprüft wurde, nicht überschreiten.
4.3 Werden die Hydrospeicher in Kisten (in leerem Zustand zusammenfaltbare Kisten aus Aluminium), rollbaren Kleincontainern oder Gitterboxpaletten, verpackt, so kann auf die Außenverpackung gemäß Ziffer 2.2 verzichtet werden, wenn
die Hydrospeicher durch geeignete Füllstoffe gegen Bewegungen gegeneinander und gegen die Wände der Gefäße gesichert sind,
bei oben offenen Gitterboxpaletten zusätzlich eine geeignete, widerstandsfähige Abdeckung (zB Holzplatte) auf den Hydrospeichern befestigt wird.
Abweichend von Ziffer 2 dieser Regelung dürfen bis zum 31. Dezember 1988 auch Außenverpackungen verwendet werden, die noch nicht baumustergeprüft sind, wenn sie baumustergeprüften Verpackungen gleichwertig sind und der Absender die Gleichwertigkeit im Beförderungspapier bescheinigt.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 2. 3. 1987
Bonn, den 20. 11. 1986