Kurztitel
ADR - Beförderung von Diperoxydodecandisäure (DPDDA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 547/1995Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1995,
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf Diperoxydodecandisäure mit
höchstens 13% Diperoxydodecandisäure,
mindestens 78% Natriumsulfat,
mindestens 4% Magnesiumsulfat und
als Stoff der Klasse 5.2 im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Verpackung
Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu verpacken.
1.1 Innenverpackungen mit einem höchstzulässigen Füllgewicht je Innenverpackung:
Gefäße aus geeignetem Kunststoff (30 kg),
Säcke aus geeignetem Kunststoff (50 kg),
Kisten aus geeignetem Kunststoff (10 kg).
1.2 Außenverpackungen
Kisten aus Naturholz (Typ 4 C 1),
Kisten aus Sperrholz (Typ 4 D),
Kisten aus Holzfaserwerkstoffen (Typ 4 F),
Kisten aus Pappe (Typ 4 G),
Fässer aus Sperrholz (Typ 1 D) und
Fässer aus Pappe (Typ 1 G).
Die Codierung entspricht den Vorschriften der Rn. 3514 des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR.
Die Eignung der Verpackungen (Außenverpackungen) muß durch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.Die Eignung der Verpackungen (Außenverpackungen) muß durch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei anzuwenden.
Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Außenverpackung mit Innenverpackung(en) muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschriften gekennzeichnet sein.
4. Sonstige Vorschriften
4.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes enthalten.
4.2 Die übrigen für organische Peroxide der Gruppe A der Klasse 5.2 geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
5. Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier ist unter den vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen:
„Diperoxydodecandisäure, höchstens 13%, Klasse 5.2, ADR.''
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''
(2)Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 25. 05. 1987
Bonn, den 23. 4. 1986