Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
03.07.1987 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 280/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 103.07.198731.12.1994 BGBl. Nr. 280/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 547/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Diperoxydodecandisäure (DPDDA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1995,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

03.07.1987BGBl. Nr. 280/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 547/1995

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf Diperoxydodecandisäure mit
    • Strichaufzählung
      höchstens 13% Diperoxydodecandisäure,
    • Strichaufzählung
      mindestens 78% Natriumsulfat,
    • Strichaufzählung
      mindestens 4% Magnesiumsulfat und
    • Strichaufzählung
      mindenstens 3% Wasser
    als Stoff der Klasse 5.2 im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:

  1. Ziffer eins
    Verpackung
    Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu verpacken.

1.1 Innenverpackungen mit einem höchstzulässigen Füllgewicht je Innenverpackung:

  • Strichaufzählung
    Gefäße aus geeignetem Kunststoff (30 kg),
  • Strichaufzählung
    Säcke aus geeignetem Kunststoff (50 kg),
  • Strichaufzählung
    Kisten aus geeignetem Kunststoff (10 kg).

1.2 Außenverpackungen

  • Strichaufzählung
    Kisten aus Naturholz (Typ 4 C 1),
  • Strichaufzählung
    Kisten aus Sperrholz (Typ 4 D),
  • Strichaufzählung
    Kisten aus Holzfaserwerkstoffen (Typ 4 F),
  • Strichaufzählung
    Kisten aus Pappe (Typ 4 G),
  • Strichaufzählung
    Fässer aus Sperrholz (Typ 1 D) und
  • Strichaufzählung
    Fässer aus Pappe (Typ 1 G).
Die Codierung entspricht den Vorschriften der Rn. 3514 des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR.

  1. Ziffer 2
    Baumusterprüfung
Die Eignung der Verpackungen (Außenverpackungen) muß durch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei anzuwenden.

  1. Ziffer 3
    Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Außenverpackung mit Innenverpackung(en) muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.

3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschriften gekennzeichnet sein.

4. Sonstige Vorschriften

4.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes enthalten.

4.2 Die übrigen für organische Peroxide der Gruppe A der Klasse 5.2 geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

5. Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier ist unter den vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen:

„Diperoxydodecandisäure, höchstens 13%, Klasse 5.2, ADR.''

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''

  1. Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 25. 05. 1987

Bonn, den 23. 4. 1986

Schlagworte

Außenverpackung

Gesetzesnummer

10011656

Dokumentnummer

NOR12150833

Alte Dokumentnummer

N9198711793L