Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
03.09.1987 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 427/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 103.09.198731.12.1992 BGBl. Nr. 427/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Dimyristylperoxydicarbonat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1993,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

03.09.1987BGBl. Nr. 427/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1993

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf Dimyristylperoxydicarbonat, technisch rein, als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E, im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
    1. Ziffer eins
      Der Stoff muß verpackt sein in
      • Strichaufzählung
        Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung 6 HC, 6 HD1, 6 HG1 und 6 HG2 gem. Rn. 3537 oder
      • Strichaufzählung
        zusammengesetzten Verpackungen gem. Rn. 3538 mit Gefäßen oder Säcken aus Kunststoff als Innenverpackung sowie Kisten oder Fässer der Kodierung 4C, 4D, 4F, 4G oder 1D, 1G als Außenverpackung.
      Die Verpackungen müssen einer Baumusterprüfung nach den Bedingungen für die Verpackungsgruppe römisch zwei bei einer behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle gemäß den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR mit Erfolg unterzogen worden und zugelassen sein.
    2. Ziffer 2
      Ein Versandstück mit diesem Stoff darf nicht mehr als 50 kg enthalten.
    3. Ziffer 3
      Für das Zusammenpacken gelten die Vorschriften der Rn. 2562 des ADR entsprechend.
    4. Ziffer 4
      Für die Kennzeichnung gelten die Vorschriften der Rn. 2563, Absatz 1, Satz 1. 5. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für das organische
      Peroxid entsprechend, soweit nachfolgend nicht Besonderheiten festgelegt sind.
    5. Ziffer 6
      Die Vorschriften der Rn. 10 321 sind anzuwenden, wenn die Menge die Gewichtsgrenze von 4 000 kg Bruttomasse überschreitet.
    6. Ziffer 7
      Der Stoff ist so zu versenden, daß eine Umgebungstemperatur von +20 Grad C (Höchsttemperatur) nicht überschritten wird.
    7. Ziffer 8
      Wenn die zu befördernde Menge 5 000 kg übersteigt, muß sie in zwei Teile aufgeteilt werden, von denen jede höchstens 5 000 kg betragen darf. Zwischen den beiden Teilen ist ein Abstand von mindestens 0,25 m zur Kühlung vorgeschrieben. Zur Einhaltung dieses Abstandes ist die Verwendung von Holz gestattet.
    8. Ziffer 9
      Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie die angegebene Stoffbezeichnung; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe „5.2, ADR'' zu ergänzen. Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
  2. Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 10. Juli 1987

Bonn, den 18. Februar 1987

Gesetzesnummer

10011657

Dokumentnummer

NOR12150890

Alte Dokumentnummer

N9198713305H